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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Grunderwerbsteuer auf Häuser mit Solaranlagen

Ob eine Solaranlage nun Teil des steuerpflichtigen Verkaufspreises ist oder nicht, will die Finanzverwaltung klarstellen.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen alle Verkäufe inländischer Immobilien. Dazu gehören auch die Gebäudebestandteile wie zum Beispiel Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung oder die Dacheindeckung. Nicht zum Grundstück zählen dagegen Betriebsvorrichtungen, womit der auf sie entfallende Teil des Verkaufspreises nicht steuerpflichtig ist.

Ob eine Solaranlage nun der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen ist, versucht die Finanzbehörde Hamburg klarzustellen. Dazu unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen: Thermische Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht und werden überwiegend zur Wassererwärmung für den Sanitärbereich oder zur Raumheizung eingesetzt. Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteile sind, unterliegt auch der auf eine thermische Solaranlage entfallende Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer.

Komplizierter ist der Sachverhalt bei Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung aus Sonnenlicht. Dient die Anlage ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie zum Grundvermögen und das dafür gezahlte Entgelt ist grunderwerbsteuerpflichtig. Wird stattdessen der gesamte Strom in öffentliche Energienetze eingespeist, unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb. Solche Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen, und der anteilige Kaufpreis unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

Eine Ausnahme davon sind Photovoltaikanlagen, die als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil (anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) eingebaut sind. Solche Anlagen gelten generell als Gebäudebestandteil - mit der Folge, dass das dafür gezahlte Entgelt Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist.

Über weitere steuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen in Privathaushalten informiert die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz in einem Flyer, den die Oberfinanzdirektion Koblenz auf ihrer Website zum Download anbietet (http://www.oberfinanzdirektion-koblenz.de - Menüpunkt "Presse", Untermenü "Broschüren / Infomaterial"). Alternativ ist der Flyer in allen rheinland-pfälzischen Finanzämtern erhältlich.

Unter anderem weist die Finanzverwaltung auch darauf hin, dass bei einer Nutzungsänderung (Hausverkauf) innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung der Anlage die aus der Anschaffung bzw. Installation erstattete Umsatzsteuer zeitanteilig an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss. Das gilt zumindest dann, wenn der Besitzer auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet hat - was meist der Fall sein dürfte, da der Vorsteuerabzug in der Regel für den Besitzer günstig ist.


{Kontakt}

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