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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Verkauf verzehrfertiger Speisen und Getränke

Die Frage nach ermäßigt besteuerter Lieferung oder voll besteuerter sonstiger Leistung beim Verkauf verzehrfertiger Speisen will das Bundesfinanzministerium nun beantworten.

Nicht nur die Besitzer von Imbissbuden und Schnellrestaurants, auch Kinobetreiber oder Bäcker mit Stehtisch können ein Lied vom Streit mit der Finanzverwaltung über die umsatzsteuerliche Behandlung von verkauften Speisen singen. Denn verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs liegt eine sonstige Leistung vor, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Bei der Beurteilung sind allerdings nur die Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht zwingend mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. So zählt zum Beispiel die Zubereitung nicht zu den zu berücksichtigenden Dienstleistungen, weil sie die notwendige Vorstufe der Vermarktung ist. Außerdem zählt das Bundesfinanzministerium noch eine Reihe weiterer unschädlicher Dienstleistungen auf:

  • Übliche Nebenleistungen (z. B. Portionieren und Abgabe "über die Verkaufstheke", Verpacken, Anliefern - auch in Einweggeschirr, Zugabe von Einwegbesteck)

  • Bereitstellung von Papierservietten

  • Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus

  • Bereitstellung von Mülleimern an Kiosken, Verkaufsständen etc.

  • Bereitstellung von Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf dienen (Verkaufstheken, Ablagebretter an Kiosken etc.)

  • Erstellung von Leistungsbeschreibungen (Speisekarten)

  • Erläuterung des Leistungsangebots

Dagegen führt jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement insgesamt zur Annahme einer Dienstleistung. Insbesondere nennt das Bundesfinanzministerium die folgenden Merkmale, die zur Annahme einer sonstigen Leistung führen:

  • Bereitstellung von Verzehreinrichtungen (Räumlichkeiten, Stehtische, Stühle etc.), es sei denn, diese Einrichtungen werden tatsächlich nicht genutzt (Abgabe "zum Mitnehmen")

  • Servieren der Speisen

  • Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort

  • Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck oder Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände

Der Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen (Kinos, Sportwettkämpfe etc.) ist dann eine sonstige Leistung, wenn die Bestuhlung für den Verzehr von Speisen speziell ausgestattet ist. Denn mit dem Bereitstellen einer solchen Bestuhlung wird gegenüber dem Besucher eine Dienstleistung erbracht, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht.

Die genannten Elemente führen auch dann zur Annahme einer sonstigen Leistung, wenn sie von Dritten im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts erbracht werden (zum Beispiel im Rahmen von Bietergemeinschaften). Die Erbringung solcher Dienstleistungselemente durch den Leistungsempfänger ist dagegen unschädlich.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Imbissstände wie für Verpflegungsleistungen in Schulen und Kantinen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten ("Essen auf Rädern"). Auch auf unentgeltliche Wertabgaben sind diese Grundsätze anzuwenden. Insgesamt 13 Fallkonstellationen zählt das Bundesfinanzministerium beispielhaft in seinem Schreiben auf und erläutert die jeweilige steuerliche Handhabung. Bei der Lektüre könnte dem Leser dabei durchaus der Begriff "Erbsenzähler" in den Sinn kommen.

Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bisher ergangene Anweisungen, die dem entgegenstehen, sind nicht mehr anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte Umsätze auf eine für ihn günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet.


{Kontakt}

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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.