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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Nachweisfrist für Einbringungen läuft ab

Für einige Einbringungen läuft Ende Mai die Frist ab für den Nachweis, wem die übertragenen Anteile zuzurechnen sind.

Eine Einbringung liegt vor, wenn im Tausch für Anteile an einer Kapitalgesellschaft Betriebsvermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmerschaft) auf diese Kapitalgesellschaft übertragen wird. Während der Verkauf von Betriebsvermögen unbeschränkt steuerpflichtig ist und zur Aufdeckung stiller Reserven führt, ist der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerbegünstigt. Daher wäre eine Steuerumgehung denkbar, indem man das Betriebsvermögen zuerst auf eine Kapitalgesellschaft überträgt (Einbringung) und dann die Anteile daran verkauft.

Um diese Umgehungsgestaltung zu verhindern, gab es bis Ende 2006 das System der einbringungsgeborenen Anteile. Solche einbringungsgeborenen Anteile konnten für sieben Jahre nicht steuerbegünstigt übertragen werden, sondern führten immer zur vollen Steuerpflicht bei einem Verkauf innerhalb dieser Frist. Weil dieses Verfahren aber eine ganze Reihe systematischer Mängel aufweist, hat es der Gesetzgeber inzwischen aufgegeben.

Mit dem "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften" (SEStEG) wurde das Umwandlungssteuergesetz grundlegend überarbeitet. Auch für Einbringungen gilt damit seit dem 1. Januar 2007 eine neue Verfahrensweise: Verkäufe der Anteile bleiben weiter steuerschädlich, wenn die Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung verkauft werden und die Einbringung zu Buchwerten oder jedenfalls unter dem Marktwert erfolgt ist. Die Versteuerung erfolgt aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einbringung (bestandskräftige Steuerbescheide werden rückwirkend angepasst), und der zu versteuernde Gewinn wird für jedes seit der Einbringung bereits abgelaufene Jahr um 1/7 reduziert.

Um diese rückwirkende Besteuerung zu vermeiden, muss der Einbringende nun jährlich bis zum 31. Mai nachweisen, dass ihm die Anteile noch gehören. Der Nachweis kann zum Beispiel durch einen Handelsregisterauszug oder eine Bescheinigung der übernehmenden Kapitalgesellschaft erfolgen. Unterbleibt der Nachweis, dann gelten die Anteile als veräußert, mit der Folge, dass das Finanzamt den Einbringungsgewinn automatisch versteuert. Wer die Frist versäumt, wird deshalb vom Finanzamt aufgefordert, Angaben über den gemeinen Wert (Marktwert) des eingebrachten Betriebsvermögens oder der eingebrachten Anteile und über die Einbringungskosten zu machen. Macht der Eigentümer keine verwertbaren Angaben zu den Vorgängen, dann schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen.

Diese Nachweisfrist kann nicht verlängert werden. Zwar gilt: Erbringt der Einbringende den Nachweis erst nach Ablauf der Frist, können die Angaben noch berücksichtigt werden, wenn eine Änderung der betroffenen Bescheide verfahrensrechtlich möglich ist. Dies bedeutet, dass im Falle eines Rechtsbehelfsverfahrens der Nachweis längstens noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens erbracht werden kann. Doch man sollte es nicht unbedingt auf ein Einspruchsverfahren anlegen.

Am 31. Mai 2008 läuft die Nachweisfrist für alle Einbringungen ab, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2007 erfolgt sind. Für Einbringungen nach dem 31. Mai 2007 müssen Sie den Nachweis erstmals spätestens zum 31. Mai 2009 erbringen, weil am 31. Mai 2008 noch kein volles Jahr seit dem Zeitpunkt der Einbringung vergangen ist - und erst dann ist der erste Nachweis fällig.


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