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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Vorsteuer auf Geschäftsreisen

Seit dem 1. April 1999 kann nach dem Gesetz kein Vorsteuerabzug aus Reisekosten geltend gemacht werden. Jetzt zeichnet sich eine Änderung ab.

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Finanzgerichts Hamburg ist die Finanzverwaltung gezwungen worden, ihren Standpunkt zum Vorsteuerabzug aus Reisekosten zu überdenken. Der Vorsteuerabzug ist zwar nicht generell wieder eingeführt worden, doch in folgenden Fällen gewährt die Finanzverwaltung Aussetzung der Vollziehung, d.h. die betroffenen Unternehmen müssen zunächst nicht die höhere Umsatzsteuer zahlen. Achten Sie aber darauf, dass Sie in einer Anlage zu der Umsatzsteuervoranmeldung sowie zu der Umsatzsteuerjahreserklärung mitteilen, inwieweit Sie von der nachfolgenden Regelung Gebrauch machen.

  • · Bei den Übernachtungskosten des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter kann ein Vorsteuerabzug aus Übernachtungsrechnungen geltend gemacht werden, wenn die Hotelrechnung auf das Unternehmen ausgestellt worden ist. Beachten Sie, dass es nach einer neuen Gerichtsentscheidung entgegen den Verwaltungsanweisungen nicht ausreichend ist, wenn nur der Steuersatz und der Steuerbetrag angegeben wird. Die Rechnung muss immer zusätzlich den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ausweisen. Bei den sog. Kleinbetragsrechnungen (bis DM 200) reicht jedoch die Angabe des Steuersatzes.

  • · Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwendungen des Unternehmers werden berücksichtigt, wenn Rechnungen oder Kleinbetragsrechnungen vorgelegt werden; der Vorsteuerabzug ist begrenzt auf 16 % der Verpflegungspauschale.

  • · Vorsteuern aus Verpflegungsmehraufwendungen von Mitarbeitern werden berücksichtigt, wenn Rechnungen oder Kleinbetragsrechnungen vorgelegt werden; der Vorsteuerabzug ist begrenzt auf 16/116 oder 13,79 % der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.

Sie sehen, das Sammeln von Belegen lohnt sich wieder. Dies steht jedoch in einem strikten Gegensatz zu der mit dem Ansatz von Pauschalen bezweckten Vereinfachung. Unproblematisch dürfte es jedoch sein, die Mitarbeiter anzuhalten, dass die Übernachtungsrechnungen auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.