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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Weitere Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Neben der Erhöhung des Normalsteuersatzes auf 19 % treten zum Jahreswechsel noch eine ganze Reihe anderer Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft.

  • Im Rahmen der Umsatzsteuererhöhung wird die Vorsteuerpauschale für forstwirtschaftliche Umsätze von 5 % auf 5,5 % sowie die Vorsteuerpauschale für alle anderen Umsätze von 9 % auf 10,7 % angehoben. Damit soll die durch die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes eintretende Mehrbelastung mit Umsatzsteuer ausgeglichen werden.

  • Die Durchschnittssätze für die land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsumsätze betragen ab dem Jahreswechsel entsprechend 5,5% für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse), 19 % für Lieferungen der in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten und 10,7 % für die übrigen Umsätze.

  • Durch das sogenannte Mittelstandsentlastungsgesetz gibt es ab dem 1. Januar 2007 Erleichterungen bei der Vorsteuerberichtigung durch eine Änderung von § 15a bzw. § 27 UStG.

  • Mit demselben Gesetz steigt ab dem 1. Januar die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 100 auf dann 150 Euro.

  • Die Zusammenfassenden Meldungen müssen Sie für alle nach dem 31. Dezember 2006 endenden Meldezeiträume elektronisch abgeben. Dagegen wurde der Plan, die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen ab 2008 monatlich festzuschreiben, wieder aufgegeben. Ein Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ist möglich, und sofern das Finanzamt dies bereits für die Umsatzsteuer-Voranmeldung genehmigt hat, gilt die Ausnahme auch für die Zusammenfassenden Meldungen.

  • Eine redaktionelle Klarstellung hebt hervor, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung stets in der Rechnung anzugeben ist - auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Anders bei An- und Vorauszahlungsrechnungen: Dort müssen Sie den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts nur dann angeben, wenn der Tag der Vereinnahmung schon bei der Rechnungsstellung bekannt ist und nicht dem Rechnungsdatum entspricht.

  • In den Fällen, in denen Sie als Unternehmer im Lauf des Kalenderjahrs auf die Dauerfristverlängerung verzichten, Ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit einstellen oder das Finanzamt eine gewährte Dauerfristverlängerung widerruft, ist die Sondervorauszahlung einheitlich in dem letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Dauerfristverlängerung noch in Anspruch genommen werden kann.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt unter anderem für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Für Leistungen von Zweckbetrieben gilt der reduzierte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie Einnahmen durch die Konkurrenz mit regulären Unternehmen erzielen soll oder die steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft mit den Leistungen selbst verwirklicht werden.

  • Bisher galt bei Messen, Ausstellungen und Kongressen, die von ausländischen Veranstaltern durchgeführt werden, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - in diesem Fall also der einzelnen Besucher. Zukünftig muss nur noch der Veranstalter die Steuer anmelden und abführen. Auch für im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaften, die einen Gemeinschaftsstand mehrerer Aussteller organisieren, ergeben sich Änderungen.

  • Einige Einschränkungen beim Vorsteuerabzug, die mit EU-Recht nicht vereinbar sind, wurden gestrichen. Dabei handelt es sich großteils um Einschränkungen, die schon durch Urteile des Bundesfinanzhofs nichtig waren. Im Einzelnen sind dies der eingeschränkte Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen und nicht abziehbaren Betriebsausgaben, das Verbot des Vorsteuerabzugs bei Umzugskosten für einen Wohnungswechsel und der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Verwendung für unentgeltliche Lieferungen und Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.

  • Die Ortsregelung für Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze wird um die Dienstleistung "Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz und Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des VAG" erweitert.


{Kontakt}

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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.