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Steuern kann man steuern!

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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Jahressteuergesetz 2007: Änderungen bei Ertragssteuern und Verwaltungsvorschriften

Kurz vor dem Jahreswechsel kommt noch einmal eine Vielzahl von Änderungen bei den Ertragssteuern und steuerlichen Verwaltungsvorschriften mit dem Jahressteuergesetz 2007.

Das Jahressteuergesetz enthält eine Vielzahl von umfangreichen Änderungen, die teilweise nur redaktioneller Art sind, teilweise aber auch gravierende Neuerungen beinhalten. Der überwiegende Teil der Änderungen gilt erstmals ab dem 1. Januar 2007, einige Punkte aber auch rückwirkend für 2006 oder ab dem Datum des Inkrafttretens.

  • Basisrente: Zusätzliche Beitragszahlungen für eine Basisrente erhöhen für viele Steuerzahler die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge. Dazu zählen unter anderem ledige Selbstständige, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind. In der neuen Form wirken sich die Beiträge grundsätzlich mit dem jeweiligen Prozentsatz (62 % für 2006) und bis zum Höchstbetrag steuermindernd aus. Das Finanzamt prüft, ob das alte Recht oder der Erhöhungsbetrag günstiger für den Steuerzahler ist. Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006.

  • Bilanzkorrektur: Eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz hält fest, dass eine Bilanzberichtigung nur dann zulässig ist, wenn die darauf aufsetzende Steuerfestsetzung noch abgeändert werden kann.

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Eine generelle Freistellung von Einkünften aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen wird dann ausgeschlossen, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht besteuert werden.

  • Gebührenpflicht: Für verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung wird nun eine allgemeine Gebührenpflicht eingeführt. Die Gebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert, der bereits im Antrag anzugeben ist und mindestens 5.000 Euro beträgt. Soweit kein Gegenstandswert ermittelbar ist, ist eine Zeitgebühr zu erheben (50 Euro pro angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro). Normale Auskünfte bleiben nach wie vor kostenfrei. Die Regelung tritt am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Auch für die Erteilung verbindlicher Vorabzusagen der Finanzbehörden über Verrechnungspreise kommt eine Gebührenpflicht.

  • Gewerbesteuerlicher Verlustabzug: Die Verwaltungsauffassung zum Verlustvortrag, nämlich dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel Maßstab für die Ermittlung eines dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Verlustvortrags ist, wurde nun - im Widerspruch zur Rechtsprechung - gesetzlich verankert.

  • Insolvenz: Ursprünglich forderte die Finanzverwaltung eine bevorrechtigte Stellung für Steuerschulden, die im vorläufigen Insolvenzverfahren von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden. Diese Absicht ist nicht mehr im Gesetz enthalten und soll 2007 weiter verfolgt werden.

  • Lohnsteueranmeldung: Ab 2007 darf die einbehaltene und die vom Arbeitgeber übernommene pauschalierte Lohnsteuer nicht mehr wie bisher in einem Betrag angemeldet werden, sondern ist in zwei getrennten Summen anzumelden.

  • Masseneinsprüche: Eine weitere Änderung der Abgabenordnung ermöglicht es der Finanzverwaltung, Anträge und Einsprüche, die sich auf Verfahren vor dem EuGH, BVerfG und BFH beziehen, durch eine Allgemeinverfügung zu erledigen. Die Verfügung wird im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Wird ein Teil des Einspruchs durch eine Allgemeinverfügung zurückgewiesen, muss das Finanzamt nur noch über den Rest des Einspruchs entscheiden. Für den durch Allgemeinverfügung erledigten Einspruch oder Teileinspruch gilt eine auf ein Jahr verlängerte Klagefrist.

  • Sachzuwendungen: Die Besteuerung des Empfängers kann einheitlich für alle Sachzuwendungen im jeweiligen Wirtschaftsjahr dadurch abgegolten werden, dass der Zuwendende pauschal 30 % (geplant waren ursprünglich 45 %) seiner Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer als Steuer abführt, die als Lohnsteuer gilt. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht 10.000 Euro übersteigen und dass die Zuwendung nicht über andere gesetzliche Sondertatbestände erfasst ist (zum Beispiel private Nutzung betrieblicher Pkw, Personalrabatte etc.).

  • Scheckzahlungen: Zahlungen per Scheck sind für die Finanzbehörden aufwendig und entsprechend unbeliebt. Durch eine Änderung der Abgabenordnung sollen Scheckzahlungen weiter reduziert werden. Eingehende Schecks gelten nunmehr erst drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet, und zwar bei Schecks, die nach dem 31. Dezember 2006 eingehen.

  • Steuerstundungsmodelle: Schon für den Veranlagungszeitraum 2006 wird die eingeschränkte Verlustberücksichtigung bei Steuerstundungsmodellen auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt. Während die Banken, die die davon betroffenen Fonds anbieten, auf die Barrikaden gehen, ist das Bundesfinanzministerium von der Verfassungsmäßigkeit überzeugt, da Investitionen, die allein der Steuervermeidung dienten, keinen Vertrauensschutz genießen würden.

  • Teileinspruchsentscheidung: Die Finanzbehörden können zukünftig in einer Einspruchsentscheidung zunächst auch nur über einen Teil des Einspruchs entscheiden. Ob die Finanzbehörde davon Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie muss dann außerdem angeben, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten soll.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Änderungen im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz stellen die steuerliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen in Steuer- und Feststellungsbescheiden der Gesellschafter oder ihnen nahe stehender Personen sicher, falls wegen dieser ein Steuerbescheid der Körperschaft erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Auch die Berücksichtigung verdeckter Einlagen wurde erweitert. Diese Regelung gilt ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2007.

  • Verlustfeststellung: Bei der Feststellung des Verlustvortrags wird die Verjährungsfrist im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht auf maximal sieben Jahre festgelegt. Außerdem wurde eine gesetzliche Grundlage für die bisherige Verwaltungsauffassung geschaffen, dass für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften weiterhin ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Der Bundesfinanzhof hatte hier gegen die Finanzverwaltung entschieden.


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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.