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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Vorsteuerabzugs aus Reisekosten des Personals

Das Umsatzsteuergesetz von 1999 schließt Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen. Der Ausschluss sollte allerdings eine Ausnahme berücksichtigen.

Gemäß dem Umsatzsteuergesetz aus dem Jahre 1999 sind Vorsteuerabzüge für Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen. Bei diesen Reisekosten muss es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder Fahrtkosten handeln. Begründet wird der Ausschluss des Vorsteuerabzugs damit, dass sich bei Auswärtstätigkeiten oftmals betriebliche und private Interessen überschneiden und eine genaue Abgrenzung als unternehmerische Leistung bei Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich ist. Diese Begründung trifft jedoch nur auf den Unternehmer zu, der diese Leistungen selbst in Anspruch nimmt. Für Leistungen, die der Unternehmer zum Zwecke der Überlassung an sein Personal bezieht, gilt sie nicht.

Mietet der Arbeitgeber ein Hotelzimmer oder eine andere Unterkunft an und überlässt diese für Auswärtstätigkeiten unentgeltlich seinem Arbeitnehmer, so sind die Voraussetzungen des Vorsteuerausschlusses nicht erfüllt. In diesen Fällen handelt es sich nämlich nicht um Reisekosten des Personals, da dem Arbeitnehmer keine Kosten entstehen. Die Kosten entstehen dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist es auch, der die Leistung gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt - nicht das Hotel. Diese Leistung ist allerdings nicht steuerbar, da sie überwiegend betrieblichen Interessen dient. Dabei entstehen keine Vorsteuern aus eigenen Übernachtungskosten oder Übernachtungskosten des Personals, sondern Vorsteuern aus der Anmietung des Hotelzimmers. Es handelt sich also eindeutig weder um Reisekosten des Unternehmers noch des Personals.

Zu diesem Thema gibt es jetzt noch eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg. Diese verlangt für den Vorsteuerabzug, daß die Hotelrechnung auf das Unternehmen ausgestellt wird. Weisen Sie also Ihre Mitarbeiter an, darauf zu achten, daß die Hotelrechnung auf Ihr Unternehmen ausgestellt wird.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.