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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Keine Vorsteuerberichtigung bei Umwandlung einer Schuld

Die Umwandlung einer Schuld erfüllungshalber führt nicht zur Vorsteuerberichtigung.

Als Unternehmer müssen Sie den für einen ausgeführten Umsatz geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz geändert hat. Ebenso ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

Das Hessische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass nicht bereits die Umwandlung einer Schuld erfüllungshalber dazu führt, dass das Schuldverhältnis erlischt. Folglich ist im Zeitpunkt der Umwandlung noch keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, sondern erst dann, wenn das Schuldverhältnis tatsächlich - beispielsweise durch Erfüllung oder Verzicht - erloschen ist.

In dem vom Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall wurde im Jahr 1999 eine Werkvertragsforderung in eine Darlehensverbindlichkeit umgewandelt. Dabei ging der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers eine neue, zusätzliche Verbindlichkeit ein, die ursprüngliche Forderung blieb jedoch bestehen. Anzeichen dafür, dass die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernommen werden und die ursprüngliche Forderung erlöschen sollte, gab es keine. Nach der Auffassung des Gerichts wurde lediglich rechtsgeschäftlich zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige aus einem Werkvertrag herrührende Schuld nunmehr als Darlehensverbindlichkeit geschuldet war.

Folglich erfolgte die Umwandlung nur erfüllungshalber. Da die Forderung 1999 noch bestand, gab es keinen Anlass für eine Berichtigung der Vorsteuer. Dieser Anlass bestand erst, als im Jahr 2002 der Verzicht auf die Forderung erklärt wurde. Zum Zeitpunkt des Verzichts ist dann auch die Vorsteuer zu berichtigen.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.