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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sein können.

Das Bundessozialgericht hat in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein können. Begründet wird dies damit, dass der Geschäftsführer in der Regel nur für einen Auftraggeber tätig ist, nämlich die GmbH, mit der er seinen Dienstvertrag geschlossen hat, und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt. Damit erfüllt auch der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kriterien eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen und fällt in die Gruppe der so genannten Scheinselbstständigen.

Mit seinem Urteil ist das Bundessozialgericht von der Auffassung der Versicherungsträger abgewichen, die bisher ausschließlich auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt haben: Maßgeblich war, ob die GmbH lediglich für einen Auftraggeber tätig ist und versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Die Verhältnisse der GmbH wurden dann dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet. Gemäß der neuen Rechtsprechung ist nunmehr allein maßgeblich, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt.

Das Urteil überrascht auch Experten, denn es ist eine rein formale Auslegung des Gesetzeswortlauts. Vom Gesetzgeber war dies wohl nicht beabsichtigt, aber das Gericht verweigert sich einer zusätzlichen Prüfung der Intention des Gesetzes. Es bleiben zumindest noch eine ganze Reihe von Fragen offen, beispielsweise wie ein Gesellschafter gleichzeitig eine Gesellschaft beherrschen und von ihr abhängig sein kann. Auch der allgemein gewollten und im Steuerrecht schon lange angestrebten rechtsformunabhängigen Behandlung von Unternehmern läuft diese Entscheidung im Prinzip zuwider.

Momentan sind die Konsequenzen dieses Urteils noch nicht recht absehbar. Während die bisherigen Kommentare von "einer konsequenten Umsetzung des Gesetzes" bis zu einer "nicht nachvollziehbaren Erdrutschentscheidung reichen", liegt von den Rentenversicherungsträgern noch keine Stellungnahme vor.

Im schlimmsten Fall droht den betroffenen GmbHs eine nachträgliche Beitragsforderung für mehrere Jahre, denn inwieweit hier Vertrauensschutz für die Vergangenheit gilt, ist ebenfalls noch nicht klar. Dass sich der chronisch klammen Rentenversicherung hier kurzfristig eine neue Geldquelle erschließen könnte, lässt jedenfalls nichts Gutes ahnen.

Nun sind mehrere Möglichkeiten denkbar, um der Versicherungspflicht zumindest in Zukunft zu entgehen. So kann der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst einen oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer der GmbH einstellen und diese dann der GmbH im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages überlassen. Auch wenn der Geschäftsführer neben der GmbH noch andere Auftraggeber hat, von denen er mindestens ein Sechstel seiner Einkünfte bezieht, entfällt die Rentenversicherungspflicht.

Bei beiden Varianten sind jedoch noch andere juristische Fallstricke zu beachten: Überlässt der Gesellschafter-Geschäftsführer eigene Arbeitnehmer der GmbH, muss er aufpassen, dass er nicht gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstößt. Und bei mehreren Auftraggebern wäre zunächst zu prüfen, ob dem Geschäftsführer aus seinem Anstellungsvertrag eine Nebentätigkeit überhaupt erlaubt ist und diese nicht gegen ein eventuelles Wettbewerbsverbot verstößt.

In besonderen Fällen kommt ebenfalls eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Frage, nämlich wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Eintritt der Rentenversicherungspflicht das 58. Lebensjahr vollendet hat. Auch bei Aufnahme einer erstmaligen oder weiteren selbstständigen Tätigkeit als Existenzgründer, die die Kriterien der Scheinselbstständigkeit erfüllt, ist eine Befreiung möglich, allerdings nur für die Dauer von drei Jahren.

Abschließend ist festzuhalten, dass diese Entscheidung nur für die Rentenversicherungspflicht gilt. In den anderen Zweigen der Sozialversicherung sind beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auch weiterhin nicht versicherungspflichtig.


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