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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Vorsteuerabzug aus nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof hat den vollen Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten wieder möglich gemacht, während noch nicht klar ist, wie die Rechtslage bei weiteren nicht abziehbaren Betriebsausgaben aussieht.

Der Bundesfinanzhof hatte am 10. Februar 2005 entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus nicht abzugsfähigen geschäftlichen Bewirtungskosten in vollem Umfang möglich ist. Das Gericht begründete dies damit, dass die entsprechende EU-Richtlinie keine entsprechende Einschränkung des Vorsteuerabzugs vorsieht. Grundsätzlich kann sich der Steuerpflichtige auf die ihm günstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts berufen.

Das Bundesfinanzministerium hat nun auch per Erlass die gesetzliche Regelung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für nicht abziehbare Bewirtungskosten ausgesetzt. Damit brauchen Sie sich bei der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung nicht mehr ausdrücklich auf das Urteil berufen, wenn Sie den vollen Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten geltend machen. Eine Gesetzesänderung wird wohl spätestens im nächsten Jahr folgen.

Angesichts dieses Urteils stellt sich jedoch die Frage, ob diese Grundsätze auch auf die weiteren Fälle eines Vorsteuerausschlusses bei nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (betriebliche Geschenke, Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Yachten, unangemessen hohe Aufwendungen) erstreckt werden können. Dafür spricht, dass diese Einschränkungen des Vorsteuerabzugs bei Einführung des Mehrwertsteuersystems nicht bestanden. Dagegen spricht, dass diese Aufwendungen damals als Eigenverbrauch besteuert worden sind.

Die Eigenverbrauchsbesteuerung wirkt sich faktisch wie eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus. Doch darüber hätte die Regierung der EU-Kommission eine Mitteilung machen müssen, was nicht geschehen ist. Das begründet ernsthafte Zweifel daran, ob das Vorsteuerabzugsverbot für unternehmerisch veranlasste Aufwendungen aufrechterhalten werden kann. Geklärt ist dies bisher nur für die zum 1. April 1999 eingeführten Vorsteuerabzugsverbote für Reise-, Umzugs- und Kraftfahrzeugkosten.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.