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Steuern kann man steuern!

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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Neues von der Praxisgebühr

Patienten haben zukünftig nicht viel zu befürchten, wenn sie die Praxisgebühr nicht bezahlten. Unterdessen hat die Finanzverwaltung entschieden, dass auch die Praxisgebühr eine außergewöhnliche Belastung ist.

In einem bundesweiten Musterprozess hat das Düsseldorfer Sozialgericht entschieden, dass Patienten zwar die Praxisgebühr bezahlen müssen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf aber die Mahn- und Prozesskosten nicht auf die Patienten abwälzen. Da die KV pro Fall mindestens 150 Euro aufwenden muss, lohnt sich der Gang vor Gericht für die KV nicht. Die KV Berlin hatte deswegen schon Ende vergangenen Jahres beschlossen, überfällige Praxisgebühren nicht mehr einzutreiben. Ähnliche Überlegungen gibt es auch bei den Kassenärztlichen Vereinigungen in Westfalen-Lippe, Nordrhein, Niedersachsen, Hessen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt, und nach dem Düsseldorfer Urteil dürften die restlichen Bezirke nachziehen.

Wer dieses Urteil aber als Freibrief dafür versteht, keine Praxisgebühr mehr zahlen zu müssen, sollte folgende Punkte bedenken:

  • Der Dumme ist immer der Arzt: Wenn Sie die Praxisgebühr nicht zahlen, geht das auf Kosten der Ärzte und nicht auf die der Krankenkassen. Denn die Ärzte leiten die Praxisgebühr nicht an die Krankenkassen weiter, sondern bekommen den Betrag pro Patient und Quartal von ihrem Honorar abgezogen - egal, ob die Praxisgebühr bezahlt wurde oder nicht. Die Zahlungsverweigerung wird deshalb schnell zum Belastungsfaktor im Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.

  • Düsseldorf ist Düsseldorf: Die KV in Sachsen-Anhalt will nun ebenfalls einen Musterprozess vor dem Sozialgericht Magdeburg anstrengen. Es ist durchaus möglich, dass der ganz anders ausgeht. Bis ein höchstrichterliches Urteil fällt oder eine definitive gesetzliche Regelung geschaffen wird, gibt es jedenfalls keine Rechtssicherheit. Und wer jetzt nicht zahlt, muss später mit deutlich höheren Kosten rechnen, falls die KVs dann auch die zusätzlichen Kosten einfordern dürfen.

  • Behandlung nur nach Zahlung: Nach dem Düsseldorfer Urteil haben viele Kassenärztliche Vereinigungen ihre Mitglieder aufgefordert, nur noch nach Zahlung der Praxisgebühr zu behandeln. Unterstützung für diese Forderung erhalten sie von der Bundesregierung, die meint, dass dies durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht. In Zukunft werden viele Ärzte daher nur noch in echten Notfällen auch dann behandeln, wenn die Praxisgebühr noch nicht gezahlt wurde.

  • Gesetzesänderung möglich: Wegen der vielen Probleme, die aus dem momentanen Verfahren folgen, bemüht sich die versammelte Ärzteschaft um eine Gesetzesänderung. Zahlen sollen die Patienten künftig nicht mehr in der Praxis sondern auf anderem Wege, oder zumindest sollen die Kosten für die Eintreibung der Praxisgebühr nicht mehr auf den Ärzten lasten. Ob und wann eine solche Änderung kommt, steht noch nicht fest. Nach dem Düsseldorfer Urteil sind die Chancen aber sicher gestiegen, und die Folgen für Zahlungsverweigerer sind in so einem Fall noch nicht absehbar.

Unabhängig vom Streit um die Zahlung der Praxisgebühr hat sich die Finanzverwaltung inzwischen dazu geäußert, wie die Gebühr steuerlich zu behandeln ist. Denkbar sind nämlich zwei Varianten. Ist die Praxisgebühr ein zusätzlicher Krankenkassenbeitrag, handelt es sich um als Sonderausgaben abziehbare Vorsorgeaufwendungen. Allerdings sind die Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer gewissen Grenze steuerlich abziehbar, die bei Arbeitnehmern in aller Regel bereits durch die normalen Sozialversicherungsbeiträge erreicht oder überschritten werden.

Handelt es sich dagegen um zusätzliche Krankheitskosten, kommt der Abzug als außergewöhnliche Belastung in Frage. Dazu müssen jedoch die im gesamten Jahr angefallenen Krankheitskosten über der zumutbaren Belastungsgrenze von 1 bis 7 % der Einkünfte liegen. Nur der Betrag, der über dieser Grenze liegt, ist dann auch steuerlich abzugsfähig. Für diese Einschätzung, also die Behandlung der Praxisgebühr als zusätzliche Krankheitskosten, hat sich die Finanzverwaltung entschieden.


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