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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Steuerliche Behandlung von Nur-Pensionen

Das Bundesfinanzministerium hat endlich ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Nur-Pensionen Stellung genommen, die mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft vereinbart sind.

In den 80er und 90er Jahren kam es häufig vor, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Gegenwart auf laufende Aktivbezüge verzichtete, um dafür in der Zukunft eine höhere Pension zu erhalten. Die laufenden Bezüge wurden teilweise verringert, teilweise vollkommen gestrichen ("Nur-Pension"). Im Hinblick auf die damalige Steuerpraxis waren entsprechende Regelungen durchaus sinnvoll und vorteilhaft: Aktuell musste der Geschäftsführer keine Steuern bezahlen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden ins Rentenalter verschoben, das steuerlich weniger stark belastet war.

Dieses Steuersparmodell wurde durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 1995 ausgebremst. In seinem Urteil änderte der BFH die bisherige Rechtsprechung ab und stufte die durch die Vereinbarung von Nur-Pensionen bei der Gesellschaft eintretende Vermögensminderung als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Da entsprechende Vereinbarungen gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, halten sie einem Fremdvergleich nicht stand.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun fast zehn Jahre lang gebraucht, um im Hinblick auf dieses Urteil Übergangsregelungen auszuarbeiten. Mit der Verwaltungsanweisung vom 28. Januar 2005 hat das BMF nun ausführlich zur Anwendung der Grundsätze des Urteils Stellung genommen und festgelegt, wie Alt- und Neuzusagen von Nur-Pensionen steuerlich zu behandeln sind. Eine entscheidende Rolle für die Einordnung spielt dabei der 26. April 1996, das Datum, an dem die BFH-Entscheidung veröffentlicht wurde.

Sämtliche nach diesem Datum vereinbarten Nur-Pensionen sind verdeckte Gewinnausschüttungen, die außerhalb der Bilanz korrigiert werden müssen. Insoweit gelten die bereits bekannten Grundsätze des BMF. Für die vorher vereinbarten Nur-Pensionen kommen verschiedene Alternativen in Betracht:

  • Die Zusage bleibt bestehen: In diesem Fall sind die Pensionsrückstellungen auf GmbH-Ebene bis zum Ende des ersten nach dem 26. April 1996 endenden Wirtschaftsjahrs nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Spätere Pensionsrückstellungen sind verdeckte Gewinnausschüttungen und außerhalb der Bilanz zu berichtigen.

  • Die Zusage wird aufgehoben: Bei dieser Konstellation ist die Pensionsrückstellung in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen. Im Wirtschaftsjahr der Aufhebung kann in Höhe von 4/5 der Pensionsrückstellung eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage muss zu mindestens je 1/4 in den folgenden Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufgelöst werden. Voraussetzung für die Möglichkeit der Rücklagenbildung ist, dass die Aufhebung bis spätestens zum 31. Dezember 2005 vereinbart wird.

  • Die Zusage wird aufgehoben und eine Neuzusage erfolgt: Das Verfahren entspricht dem bei der Aufhebung der Zusage. Hinsichtlich der Neuzusage haben Sie jedoch Folgendes zu beachten: Wird im Wirtschaftsjahr der Aufhebung eine neue Pensionszusage erteilt, ist die Rücklage nur in Höhe von 4/5 der Differenz aus aufzulösender und neu zu bildender Pensionsrückstellung zulässig.

  • Die Zusage wird an die BFH-Grundsätze angepasst: Das heißt, die Zusage der Nur-Pension wird so abgeändert, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dies kann dergestalt erfolgen, dass die ursprünglich vereinbarten Pensionsansprüche herabgesetzt und zusätzliche Aktivbezüge vereinbart werden. Die obigen Ausführungen geltend entsprechend.

Haben Sie die Pensionszusage bereits vor der Veröffentlichung der BMF-Ausführungen am 28. Januar 2005 in Anspruch genommen, weil der Versorgungsfall eingetreten ist, verzichtet die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen auf die Anwendung des BFH-Urteils aus dem Jahr 1995. Insoweit genießen Sie Bestandsschutz.

Für Sie bedeuten die Grundsatzausführungen des BMF, dass Sie Pensionszusagen überprüfen und insbesondere bei Nur-Pensionen Anpassungen vornehmen sollten. Dabei sollten Sie wegen der Gewinn mindernden Rücklagenbildung auf die von der Verwaltung eingeräumte Frist bis zum Ende dieses Jahres achten.


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