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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Ausgabenabzug für vorausbezahlte Nutzungsentgelte

Um einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs entgegenzuwirken, verbietet die Bundesregierung nun per Gesetz den sofortigen Werbungskostenabzug für vorausbezahlte Erbbauzinsen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen, die im Voraus als Einmalbetrag gezahlt werden, in vollem Umfang im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können. Daraus ergab sich unter anderem für geschlossene Immobilienfonds ein interessantes Steuersparmodell. Die Finanzverwaltung hat dieses für sie ungünstige Urteil allerdings nicht zur Kenntnis genommen, denn das Urteil wurde in dem für ihre Mitarbeiter maßgeblichen Bundessteuerblatt bisher nicht veröffentlicht.

Vielmehr hat die Bundesregierung eine Gesetzesänderung veranlasst. Nun muss der Steuerzahler Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Zwar hat nun auch der Zahlungsempfänger die Wahl, ob er die Einnahmen sofort versteuern oder ebenfalls über den Nutzungszeitraum verteilen will. Dies ist aber auch schon der einzige Lichtblick, denn auch hier knüpft die Regierung wieder an ihre schon mehrmals verfolgte Praxis an, Änderungen zuungunsten der Steuerzahler rückwirkend vorzunehmen. Diese Änderung gilt nämlich laut Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2004. Maßgebend ist dabei nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der Zeitpunkt der Vorauszahlung.

Wurde zum Beispiel ein Vertrag noch in 2003 abgeschlossen, die Zahlung aber erst nach dem 31. Dezember 2003 geleistet, so findet die Neuregelung Anwendung. Die Bundessteuerberaterkammer hat heftig kritisiert, auf welche Weise hier die Finanzverwaltung mit einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgeht. Wer auf diese Rechtsprechung vertraut hat, der kann jetzt nicht mehr reagieren.

Noch ein weiteres mögliches Problem ergibt sich aus der Tatsache, dass im Gesetz ganz allgemein von "Nutzungsentgelten" die Rede ist. Dieser Begriff lässt viel Interpretationsspielraum. Für das Jahr 2004 stellt sich die Lage in diesem Punkt nicht ganz so kritisch dar, weil das Bundesfinanzministerium die Meinung vertritt, dass die rückwirkende Anwendung ab dem 1. Januar 2004 ohnehin nur für Erbbauzinsen und andere mit Grundstücken verbundene Nutzungsentgelte gilt. Spätestens ab 2005 aber lässt dieser Begriff einen breiten Interpretationsspielraum zu, der letztendlich im Ermessen der Finanzverwaltung steht. Von dieser Regelung könnten also auch Leasing-Vorauszahlungen, ein Disago und andere Nutzungsentgelte erfasst sein.


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