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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Nach aktueller Rechtsprechung sind Ausbildungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei ein neues Gesetz diese Rechtsprechung nun wieder teilweise rückgängig macht.

Immer wieder kommt es bei den Finanzämtern und in der Finanzverwaltung zu Streitigkeiten darüber, ob Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehbar sind. Der Bundesfinanzhof hat dazu in den letzten Monaten wiederholt entschieden, dass Aufwendungen für eine Ausbildung dann Werbungskosten sind, wenn ein so genannter "erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang" besteht. Der liegt dann vor, wenn

  • die Ausbildung oder sonstige Bildungsmaßnahme auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, und

  • ein Zusammenhang zwischen den aktuellen Ausgaben und späteren Einnahmen besteht.

Dagegen kommt es für die steuerliche Beurteilung nicht darauf an, ob der Beruf erstmalig, zusätzlich oder anstelle des bisherigen ausgeübt werden soll. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.

Beispiele für Ausbildungskosten, bei denen der Bundesfinanzhof die Abziehbarkeit als Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bejaht hat:

  • Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang, mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden

  • Aufwendungen einer Lehrerin im Erziehungsurlaub für Fachliteratur

  • Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber ein erhebliches Risiko für die Kassen von Finanzminister Eichel. Daher hat die Bundesregierung nun ein Gesetz verfasst, das den Werbungskostenabzug für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium definitiv ausschließt, es sei denn, die Ausbildung oder das Studium findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsvertrag, berufsbegleitendes Studium etc.) statt. Dieses Gesetz wurde von den Parlamenten bereits verabschiedet und gilt rückwirkend ab Beginn des Jahres 2004.

Allerdings ist damit die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht komplett ausgeschlossen: Nach wie vor können die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden. Und im Gegenzug für den Werbungskostenausschluss wurde der Maximalbetrag für den Sonderausgabenabzug um mehr als das Dreifache auf 4.000 Euro pro Jahr angehoben.

Dieser Grenzbetrag schließt dann auch die Kosten für die auswärtige Unterbringung ein, anders als früher gibt es also bei auswärtiger Unterbringung keinen höheren Grenzbetrag. Außerdem gilt dieser Maximalbetrag pro Kalenderjahr. Er wird also nicht gekürzt, wenn die Abzugsvoraussetzungen nur für einen Teil des Jahres bestanden haben.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat jeder einzeln Anspruch auf den Maximalbetrag. Befinden sich also beide in der Berufsausbildung, können auch beide Sonderausgaben bis zu 4.000 Euro geltend machen. Hat aber nur ein Ehepartner Aufwendungen für die Berufsausbildung, dann kann er nicht den Sonderausgabenabzug seines Partners zusätzlich nutzen, sondern nach wie vor nur Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro ansetzen.

Fazit: Bei den Kosten für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungsmaßnahmen und für ein Zweitstudium ändert sich ohnehin nichts. Diese können Sie weiterhin in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Soweit Sie Ihre Steuererklärung für das vergangene Jahr noch nicht abgegeben haben, können Sie auch bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium noch von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs profitieren und die Ausbildungskosten voll als Werbungskosten ansetzen. Aber auch die neue Regelung hat ihre Vorzüge, denn falls die Ausbildungskosten die 4.000-Euro-Grenze nicht übersteigen und Sie davon abgesehen keine nennenswerten Werbungskosten haben, können Sie nun die Kosten in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend machen und erhalten gleichzeitig den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro.


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