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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Vermeidung von Steuern auf Sanierungsgewinne

Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen ist für angeschlagene Unternehmen eine erhebliche Belastung, weshalb das Unternehmen den Erlass oder die Umgehung der Steuer anstreben sollte.

Durch den Schuldenerlass im Sanierungsfall entsteht ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn. Würde man den Sanierungsgewinn aber besteuern, so wäre der Sanierungszweck gefährdet, weil erneut Forderungen gegen das Unternehmen entstehen. Bis 1996 gab es aus diesem Grund eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne, die dann aber leider ersatzlos gestrichen wurde. Zwar war bereits damals eine Regelung für Härtefälle angedacht, die Neuregelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat aber bis 2003 auf sich warten lassen.

Jetzt geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist, wenn ein Sanierungsplan vorliegt. In diesem Fall kann die Steuer auf den Sanierungsgewinn auf Antrag von der Finanzverwaltung gestundet werden. Zuvor findet jedoch eine Verlustverrechnung des Sanierungsgewinnes mit den Verlusten des Vorjahres, des laufenden Sanierungsjahres und des Folgejahres statt. Außerdem verringert sich bei Zahlungen auf einen Besserungsschein die zu stundende Steuer. Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallenden Steuer wird die Steuer dann erlassen.

Diese Neuregelung ist allerdings mit einer ganzen Reihe von Nachteilen verbunden:

  • Durch die Verlustverrechnung erreicht die Steuerbefreiung bei weitem nicht das Ausmaß der alten Regelung - zumal die Finanzverwaltung bei der Verlustverrechnung auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt und sich dabei bewusst nicht an die gesetzliche Beschränkung des Verlustausgleichs hält.

  • Da zunächst nur eine Steuerstundung erfolgt, ist bis auf weiteres unklar, wie hoch der spätere Steuererlass ausfallen wird. Dadurch wird sowohl die Planung als auch der Erfolg der Sanierung gefährdet.

  • Schließlich besteht die Möglichkeit, dass der Steuererlass europarechtlich als unerlaubte Beihilfe angesehen wird, da in den Bereich der Beihilfen auch steuerliche Maßnahmen fallen. In diesem Fall wäre die Bundesregierung verpflichtet, die Steuervorteile nebst Zinsen vom Unternehmen einzufordern.

Durch eine intelligente Gestaltung lassen sich Sanierungsgewinne und die damit verbundenen steuerlichen Probleme auch vollständig vermeiden. Eine Alternative zum Forderungsverzicht stellt nämlich der Verkauf der Forderungen an die Gesellschafter oder deren Angehörige dar. Durch die Schieflage des Unternehmens sind die Forderungen der Gläubiger deutlich im Wert gesunken. Soweit die Gläubiger zu einem teilweisen oder kompletten Forderungsverzicht bereit sind, werden sie sicher auch dem Verkauf der Forderung zum nun deutlich niedrigeren Verkehrswert zustimmen.

Für das Unternehmen kommt diese Maßnahme einem Forderungsverzicht gleich, denn der Gesellschafter wird aus eigenem Interesse auf die Beitreibung der Forderung verzichten. Steuerlich entsteht aber kein Sanierungsgewinn, da die Forderung weiter besteht. Und soweit das Unternehmen gesundet und die Forderung später begleichen kann, ergibt sich für den Gesellschafter in der Regel eine steuerfreie Vermögensmehrung. Der Erwerb durch Gesellschafter kommt allerdings nur für Kapitalgesellschaften in Frage. Bei Personengesellschaften würde der Verkauf an Gesellschafter einem Forderungsverzicht gleichstehen. Hier müssen also Angehörige oder andere Investoren als Erwerber auftreten. Für die Ausgestaltung eines solchen Forderungsverkaufs sollten Sie nicht nur aus diesem Grund in jedem Fall den Rat Ihres Steuerberaters einholen.


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