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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten für Elektro- und Hybriddienstwagen

Für eine steuerfreie Erstatttung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für Elektro- und Hybriddienstwagen ist ab 2026 eine genaue Erfassung des Stromverbrauchs erforderlich.

Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr" wurden ab 2017 vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung oder für Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer mit 25 % zu pauschalieren. Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die Verwaltungsanweisung zu dieser Regelung hat das Bundesfinanzministerium Ende 2025 geändert und dabei nicht nur Erläuterungen zur Art der begünstigten Fahrzeuge ergänzt, sondern auch die bisherigen Pauschalen für die steuerfreie Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten gestrichen. Diese Kosten konnten nämlich bis Ende 2025 mit einer monatlichen Pauschale von 30 oder 70 Euro angesetzt werden, je nachdem ob beim Arbeitgeber auch eine Lademöglichkeit besteht oder nicht. Ab 2026 muss die Strommenge für das Laden des Dienstwagens dagegen genau erfasst werden, damit eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber möglich ist. Dafür ist ein gesonderter stationärer oder mobiler Stromzähler erforderlich, der auch in der Wallbox oder im Fahrzeug verbaut sein kann. Diese Strommenge ist dann entweder mit dem individuellen Strompreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter oder mit einer Strompreispauschale zu multiplizieren. Bei einem dynamischen Stromtarif können zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden.

Alternativ können die Stromkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 anstatt des individuellen Verbrauchspreises auch mit einer Strompreispauschale ermittelt werden. Diese Strompreispauschale richtet sich für das gesamte Jahr nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittsstrompreis für das erste Halbjahr im Vorjahr und liegt damit für 2026 bei 34 Cent pro Kilowattstunde. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist jedoch zulässig.

Die Bundessteuerberaterkammer hat bereits mit einer Eingabe an das Ministerium die ersatzlose und kurzfristige Abschaffung der bisherigen Monatspauschalen kritisiert und sich nach dem Grund für deren Abschaffung erkundigt. Falls der Fiskus die bisherigen Pauschalen als nicht angemessen angesehen hat, hätte man diese anpassen können. Stattdessen stelle die neue Regelung einen Versuch dar, eine Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, die allen Bestrebungen um einen Bürokratieabbau durch Vereinfachungen und Pauschalierungen zuwiderläuft, meint die Kammer. Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden stattdessen neue Ermittlungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Damit widerspreche die Regelung der Zielsetzung im Koalitionsvertrag der Regierung, Steuerbürokratie abzubauen. Ob sich die Finanzverwaltung für künftige Jahre umstimmen lässt, muss sich zeigen. Vorerst müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber mit dem Zusatzaufwand für eine genaue Stromkostenermittlung leben, wenn sie von der Steuerfreiheit für die Kostenerstattung Gebrauch machen wollen.


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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.