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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026

Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen zur Änderung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie- und Beherbergungsbranche veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen, der bereits während der Corona-Pandemie befristet zur Anwendung kam. Da die Änderung diesmal unbefristet gelten soll, hat das Bundesfinanzministerium neben einer Übergangsregelung auch Regelungen zur Kaufpreisaufteilung von Kombiangeboten im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.

Für die Aufteilung des Gesamtpreises eines Kombiangebots in den Teil, der dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt und den ermäßigt besteuerten Teil gibt es verschiedene Methoden. Neben der gängigen Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelpreise lässt der Fiskus nun im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung auch eine pauschale Aufteilung zu. Demnach wird es nun nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.

Bei Beherbergungsleistungen, die unter den ermäßigten Steuersatz fallen, gab es bereits eine vergleichbare Nichtbeanstandungsregelung, nach der für das Frühstück und andere Leistungsbestandteile, die dem regulären Steuersatz unterliegen, ein Entgeltanteil von 20 % des Gesamtpreises angesetzt werden konnte. Weil nun der Speisenanteil im Frühstück ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wurde der Pauschalsatz für nicht begünstigte Leistungsanteile auf 15 % reduziert. Wer sich diese Regelung zunutze macht, kann also nun 85 % des Gesamtpreises mit dem ermäßigten Steuersatz ansetzen.

Schließlich enthält das kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlichte Schreiben des Ministeriums auch eine Übergangsregelung für die Silvesternacht. Demnach wird es zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird. Selbstverständlich ist auch eine zeitgenaue Umstellung zulässig, aber mit deutlich mehr Arbeits- und Nachweisaufwand verbunden.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.