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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform

Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs ist das Bundesmodell für die Grundsteuer trotz teils erheblicher Typisierungen und Pauschalierungen verfassungsgemäß.

Elf Bundesländer verwenden das Bundesmodell für die Grundsteuer. In drei Revisionsverfahren aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin hat der Bundesfinanzhof sich mit diesem Bundesmodell befasst und entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die Grundlage für die Bewertung von Wohnungseigentum zur Berechnung der Grundsteuer sind, verfassungskonform sind.

Die Kläger hatten eine ganze Reihe von Argumenten vorgebracht, warum das Bundesmodell ihrer Meinung nach verfassungswidrig ist. Zentraler Punkt war aber, dass das Bundesmodell mit starken Typisierungen und Pauschalierungen arbeitet, die zu keiner realitätsgerechten Bewertung führen würden. Die Parameter seien zu ungenau, um untereinander gerechte, dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Immobilienwerte abzubilden. Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugt ist und daher auf eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verzichtet.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass der Gleichheitssatz eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer für alle Steuerzahler verlangt. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung aber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht verpflichtet, für alle Besonderheiten Sonderregelungen vorzusehen. Außerdem darf der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.

Gemessen an diesen Vorgaben hält der Bundesfinanzhof die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Die vom Gesetzgeber gewählten Bewertungsvorschriften seien grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden.

Konkret verstößt die Maßgeblichkeit von Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts, die eine Abweichung von bis zu 30 % zwischen dem Wert des zu bewertenden Grundstücks und dem Durchschnittswert erlaubt, nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung. Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Zwar wird bei der pauschalierten Nettokaltmiete auch in großen Metropolen, in denen erhebliche Mietunterschiede bestehen können, nicht nach der Miethöhe einzelner Stadtteile unterschieden. Für Immobilien in guten Lagen kommt es dadurch in der Regel zu einem Ansatz unterhalb der tatsächlich gezahlten oder erzielbaren Mieten, während der pauschalierte Ansatz für Immobilien in schlechteren Lagen häufig über dem tatsächlich erzielbaren Mietzins liegt.

Diese möglichen Ungleichbehandlungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch durch das legitime Ziel eines weitgehend automatisierten Grundsteuervollzugs verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dadurch vereinfacht der Gesetzgeber im Massenverfahren die Bewertung von rund 36 Millionen Grundstücken. Die Anknüpfung an tatsächliche Mieten würde angesichts des höheren Vollzugsaufwands die beabsichtigte automatisierte Fortschreibung der Grundsteuerwerte zu den einzelnen Bewertungsstichtagen erschweren.

Eine Lagedifferenzierung innerhalb einer Gemeinde wird zudem über die Bodenrichtwerte bewirkt. Außerdem gibt es die Möglichkeit des Ansatzes eines niedrigeren gemeinen Werts als Grundsteuerwert, wenn der Eigentümer nachweist, dass der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat daher der Gesetzgeber seinen Spielraum nicht überschritten. Insbesondere durfte der Gesetzgeber dem durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Ziel, einen erneuten Bewertungsstau zu vermeiden, eine hohe Bedeutung beimessen. Auch formell ist das Bundesmodell nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß, weil dem Bund dafür die Gesetzgebungskompetenz zustand.


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