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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025

Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen sind ab 2025 nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn sie per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Abzug von Unterhaltsleistungen so geändert, dass ein Abzug von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb seine Verwaltungsanweisungen zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen und zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland aktualisiert und Details zu der neuen Vorgabe geregelt.

Überweisungen müssen demnach grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge der Bank) nachgewiesen werden, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Bei Unterhaltszahlungen an mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Davon ausgenommen sind lediglich Zahlungen für typische Unterhaltsaufwendungen zum Ausgleich einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen gelten als Zahlungen an die unterhaltene Person und erfüllen damit die Voraussetzungen für den Unterhaltsabzug, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit in hinreichender Form (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden kann.

Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine "digitale Geldbörse" der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto sind dagegen regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. Außerdem zählen die Kosten, die für die Überweisung oder die Beschaffung von Ersatzbelegen anfallen, nicht zu den Unterhaltsaufwendungen und sind damit im Gegensatz zum Unterhalt selbst nicht abziehbar.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.