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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Aktivrentengesetz in Vorbereitung

Ab 2026 sollen Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können.

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann ab 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Das sieht das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)" vor, dessen Entwurf die Bundesregierung im Oktober auf den Weg gebracht hat. Mit dem Gesetz nimmt die Regierung das nächste steuerliche Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag in Angriff. Dadurch sollen mehr qualifizierte Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt verfügbar sein. Aktuell geht die Regierung davon aus, dass rund 168.000 Menschen von der Aktivrente Gebrauch machen werden, was eine jährliche Entlastung von 890 Mio. Euro zur Folge hat. Folgende Regelungen sollen dabei gelten:

  • Begünstigter Personenkreis: Die Aktivrente gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Einnahmen für vom Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen gezahlt werden und der Arbeitgeber darauf die regulären Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Damit sind über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und Minijobs ebenso ausgeschlossen wie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Die Regierung begründet das damit, dass Selbstständige und Unternehmer schon heute regelmäßig nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weiterarbeiten und es damit in diesem Bereich keines zusätzlichen Anreizes bedarf. Die Beschränkung wurde jedoch bereits dafür kritisiert, dass die Bevorzugung von Arbeitnehmern gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Die Steuerfreiheit ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufgeschoben hat.

  • Umfang: Es werden Einnahmen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich freigestellt, was einem Jahresbetrag von 24.000 Euro entspricht. Das Gesetz sieht lediglich den Jahresbetrag vor, wobei dieser aber für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für den "Aktivrentenbezug" nicht vorliegen, um ein Zwölftel gekürzt wird. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Sofern Einnahmen also von anderen Steuerfreistellungsvorschriften erfasst sind, werden diese somit auch nicht auf den Freistellungsbetrag der Aktivrente angerechnet. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind dagegen von der Begünstigung ebenso ausgeschlossen wie Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Arbeitsverhältnissen.

  • Verfahren: Einnahmen aus der Aktivrente werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt. Falls der Arbeitnehmer den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber muss diese Bestätigung zum Lohnkonto nehmen und haftet dann nicht für Falschangaben des Arbeitnehmers in der Bestätigung. Dadurch können Betriebsrentner und Beamtenpensionäre den Freibetrag nutzen, ohne dafür die Steuerklasse für ihre Betriebsrente oder Pension ändern zu müssen.

  • Progressionsvorbehalt: Auch wenn über diese Frage diskutiert wird, sollen die steuerfreien Einkünfte aus der Aktivrente nach derzeitigem Stand nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dafür sind die begünstigten Einnahmen definitiv sozialversicherungspflichtig, wobei der Arbeitnehmer nach Überschreiten der Regelaltersgrenze von der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit ist und damit nur den anteiligen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen muss. Der Arbeitgeber ist jedoch zur Zahlung des vollen Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, also auch Renten- und Arbeitslosenversicherung.


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