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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein

Wenn die Arbeitszeit am vermieteten Objekt mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit im Rahmen der Vermietertätigkeit ausmacht, kann auch eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte sein, womit Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar sind.

Eine Ferienwohnung kann die erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der daraus erzielten Mieteinnahmen sein, wenn mindestens ein Drittel der mit dem Objekt zusammenhängenden Arbeitszeit dort anfällt. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Münster dem Finanzamt widersprochen, das einem Vermieter-Duo die Anerkennung der Fahrtkosten zur vermieteten Ferienwohnung verweigerte. Die beiden Vermieter - Vater und Sohn - fuhren mehrfach zu den zwei vermieteten Ferienwohnungen, um dort Reparatur- und Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Die dafür geltend gemachten Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen wollte das Finanzamt wegen einer privaten Mitveranlassung nicht akzeptieren.

Zwar nahm auch das Finanzgericht eine Aufteilung der Kosten in einen privat veranlassten Anteil und einen mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Anteil vor, aber es hat Fahrtkosten und die Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung in einer dritten, nicht fremdvermieteten Wohnung anerkannt. Die beiden vermieteten Wohnungen sind laut dem Gericht jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Die gesetzlichen Regelungen führen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet.

Diese quantitative Zuordnung hat das Gericht gewählt, weil bei diesen Einkünften anders als bei Arbeitnehmern keine Zuordnung durch einen Arbeitgeber zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt. Weil in diesem Fall die beiden Ferienwohnungen im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die beiden Vermieter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist die Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten worden. Damit sind die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.