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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz

Neben der Veröffentlichung neuer Taxonomien für die E-Bilanz hat das Bundesfinanzministerium auch zur Übermittlungspflicht für Kontennachweise Stellung genommen, die für Wirtschaftsjahre nach 2024 gilt.

Regelmäßig passt die Finanzverwaltung das Datenschema für die Übermittlung der E-Bilanz an neue gesetzliche Vorgaben und wirtschaftliche Veränderungen an. Im April wurde deshalb die Version 6.9 der Taxonomien für die E-Bilanz veröffentlicht, die verpflichtend für nach dem 31. Dezember 2025 beginnende Wirtschaftsjahre zu verwenden sind, aber auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 schon verwendet werden können.

Bedeutender ist aber eine Änderung in der gesetzlichen Grundlage für die E-Bilanz durch das Jahressteuergesetz 2024: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, müssen Unternehmer zusammen mit der E-Bilanz auch einen Kontennachweis elektronisch übermitteln. Das war bisher nicht verpflichtend. Für die Wirtschaftsjahre, die nach 2027 beginnen, wird zudem die Übermittlung des Anlagenspiegels und des diesem zugrunde liegenden Anlagenverzeichnisses zusammen mit der E-Bilanz gefordert. Die Übermittlungspflicht gilt dann auch für jede zu steuerlichen Zwecken erstellte Bilanz sowie den Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht.

Zu der neuen Übermittlungspflicht für Kontennachweise hat das Bundesfinanzministerium im Rahmen der Veröffentlichung der neuen Taxonomien Details geregelt und dabei auch eine Billigkeitsregelung für die Fälle geschaffen, in denen eine Übermittlung nach wie vor nicht ohne weiteres möglich ist. Demnach ist für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten zu Wirtschaftsjahren, die nach 2024 beginnen, der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln. Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein.

Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln. Das gilt jedoch nicht für Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen. Der Kontennachweis muss folgende vier Angaben enthalten:

  • Name der Position, zu der der Kontennachweis übermittelt wird

  • Kontonummer

  • Kontobeschreibung

  • Kontosaldo

Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen. Die Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig. Es dürfen also beispielsweise nicht die Sachkonten "Pkw" und "Lkw" in einer Gruppe "Fuhrpark" oder einzelne Bank-Sachkonten ("Bank 1", "Bank 2", Bank 3" etc.) in einer Gruppe "Bank" zusammengefasst übermittelt werden. Im Einzelfall ist jedoch eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der E-Bilanz denkbar, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist. Konten der Nebenbücher, z. B. Debitoren- und Kreditorenkonten müssen dagegen ebenso wenig übermittelt werden wie einzelne Geschäftsvorfälle oder das Buchungsjournal des Jahres.

Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen nicht beanstandet, wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen oder der Umstellung bestimmter Verfahren die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise übermittelt werden. In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und die konkreten Gründe in der Taxonomieposition "Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist" darzulegen.


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