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Steuern kann man steuern!

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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Kassenmeldepflicht läuft ab Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 muss die Anschaffung oder Außerbetriebnahme von Kassen und anderen elektronischen Aufzeichnungssystemen innerhalb von einem Monat dem Fiskus gemeldet werden.

Im "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" (Kassengesetz) wurde nicht nur die Installation einer TSE (technische Sicherheitseinrichtung) für Kassensysteme und andere elektronische Aufzeichnungssysteme vorgeschrieben, sondern auch geregelt, dass Unternehmer ihre Kassen und anderen Aufzeichnungssysteme dem Finanzamt melden müssen. Jahrelang war diese Meldepflicht ausgesetzt, weil der Fiskus die notwendigen Meldeverfahren erst entwickeln musste.

Das hat sich seit dem 1. Januar 2025 geändert, denn seit diesem Zeitpunkt sind die elektronischen Meldeverfahren verfügbar. Die Meldung muss nun grundsätzlich spätestens einen Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfolgen. Diese Vorgabe gilt jedoch erst ab dem 1. Juli 2025. Dementsprechend sind vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Aufzeichnungssysteme spätestens bis zum 31. Juli 2025 zu melden. Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und nicht mehr im Betrieb vorhanden sind, müssen nicht gemeldet werden, es sei denn, ihre Anschaffung ist zuvor bereits gemeldet worden.

Von der Meldepflicht betroffen sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme zur Erfassung aufzeichnungspflichtiger Geschäftsvorfälle und anderer Kassenvorgänge. Die Meldepflicht umfasst auch gemietete oder geleaste Geräte sowie Leih- und Tauschgeräte. Betroffen sind insbesondere:

  • Registrierkassen und elektronische Kassensysteme

  • Softwarebasierte Aufzeichnungssysteme für Kassenvorgänge (App-Lösungen für Tablets oder Smartphones sowie Branchensoftware mit Kassenfunktion oder Kassenmodul, z.B. für Arztpraxen oder Hotels)

  • Waagen mit Registrierkassenfunktion

  • Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion

  • EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (für Taxameter und Wegstreckenzähler gilt noch bis Ende 2025 eine Nichtbeanstandungsregelung für Geräte ohne TSE, die dann auch von der Meldepflicht ausgenommen sind)

Für die Meldung stehen drei Alternativen zur Verfügung. Neben einer Direkteingabe in das Formular "Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme" auf der ELSTER-Website oder dem Upload einer vom Kassensystem oder der Aufzeichnungssoftware erstellten XML-Datei auf der ELSTER-Website können die Kassensysteme oder andere Softwarepakete auch die ERIC-Schnittstelle nutzen, um die Meldung direkt vorzunehmen. Während die zweite und dritte Alternative komfortabler und bei der Erfassung bestimmer Daten (z.B. Seriennummern) weniger fehleranfällig sind, falls das verwendete System oder die Software diese Funktion unterstützt, können bei der Direkteingabe auf der ELSTER-Website die Daten bei künftigen Meldungen einfach aus der vorherigen Meldung kopiert bzw. importiert werden, sodass dann nicht mehr sämtliche Daten, sondern nur noch die Änderungen eingetragen werden müssen. Auf der ELSTER-Website gibt es außerem einen Link auf die Ausfüllanleitung, die das Bundesfinanzministerium bereitstellt.

Die Meldung kann der Unternehmer selbst vornehmen oder durch den Steuerberater oder den Hersteller oder Lieferanten des Kassensystems vornehmen lassen. Dabei muss für jede Betriebsstätte oder Filiale, in der ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, eine separate Meldung abgegeben werden. Bei jeder Meldung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte anzugeben. Sofern ein System in mehreren Betriebsstätten verwendet wird, ist es bei der Meldung einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen, z.B. dem Ort der Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte, in der es überwiegend verwendet wird. Insgesamt verlangt das Finanzamt sieben Pflichtangaben in der Meldung:

  1. Name des Betriebs oder Unternehmers

  2. Steuernummer des Betriebs

  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme

  6. Seriennummer(n) des/der verwendeten Aufzeichnungssystems/-systeme

  7. Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems

Auch wenn nach derzeitigem Stand die Nichterfüllung der Meldepflicht keine Ordnungswidrigkeit ist und damit nicht unmittelbar ein Bußgeld droht, wenn die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, ist die Einhaltung der Meldepflicht anzuraten. Das Finanzamt wird sich nämlich sicher eher die Betriebe für eine genauere Überprüfung oder eine Kassennachschau "herauspicken", die mit der Meldepflicht besonders schlampig umgehen. Außerdem kann das Finanzamt ein Zwangsgeld oder andere Zwangsmittel festsetzen, um die Meldung zu erzwingen. Schließlich ist es auch jederzeit möglich, dass der Gesetzgeber die Rechtslage ändert und die unterlassene Meldung zur Ordnungswidrigkeit hochstuft. Wer dann nicht ständig ein wachsames Auge auf Gesetzesänderungen hat und die Meldung noch schnell nachholt, dem droht möglicherweise überraschend ein saftiges Bußgeld, aus dem man sich dann auch nicht einfach herausreden kann.


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