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Steuern kann man steuern!

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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Der Investitionsbooster kommt

Die Regierungskoalition setzt erste Maßnahmen im Steuerrecht um, mit denen Anreize für private Investitionen geschaffen werden sollen, darunter erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten ab dem 1. Juli 2025.

Die neue Regierungskoalition macht Dampf bei den ersten Änderungen im Steuerrecht und hat das Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm" in Rekordzeit abgeschlossen. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause dem Gesetz grünes Licht gegeben. Das Gesetz, das die Bundesregierung als "Wachstumsbooster" oder "Investitionsbooster" bezeichnet, enthält eine Handvoll Maßnahmen, die sowohl kurzfristig Investitionsimpulse als auch langfristige Planungssicherheit geben sollen. Hauptelement der kurzfristig wirksamen Maßnahmen sind die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung und eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

  • Degressive AfA: Aufgrund der anhaltenden Konjunkturschwäche soll als wichtigster konjunkturstützender "Investitionsbooster" die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für Investitionen wieder eingeführt werden. Auch wenn im Koalitionsvertrag nur von einer Begünstigung von "Ausrüstungsinvestitionen" die Rede war, bezieht sich die gesetzliche Regelung wie üblich auf alle beweglichen Wirtschaftsgüter ohne eine besondere Unterscheidung zu machen. Die degressive Abschreibung kann nach der Änderung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind.

    Der Abschreibungssatz darf dabei höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen. Die maximale degressive Abschreibung liegt diesmal also höher als bei den letzten befristeten Perioden degressiver Abschreibung, was Investitionsentscheidungen besonders attraktiv machen soll. Zuletzt war die degressive Abschreibung mit dem Wachstumschancengesetz im Zeitraum von April bis Dezember 2024 ermöglicht worden, damals allerdings nur mit dem Doppelten des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 %.

  • Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge: Für ab dem 1. Juli 2025 und vor Ende 2027 neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im Folgejahr, 5 % im zweiten und dritten Jahr nach der Anschaffung, 3 % im vierten und 2 % im fünften Jahr nach der Anschaffung eingeführt. Die Regelung umfasst alle Elektrofahrzeuge im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Pkw insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Eine zusätzliche Inanspruchnahme anderer Sonderabschreibungen oder ein Wechsel zu einer anderen Abschreibungsmethode ist bei Nutzung der Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge nicht zulässig.

  • Elektro-Firmenwagen: Bei der 1 %-Regelung genießen Elektrofahrzeuge das Privileg, dass nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage für ein Auto mit Verbrennungsmotor als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung zu versteuern ist. Das gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiter zu steigern, wird der Höchstbetrag auf 100.000 Euro angehoben.

  • Reduzierung der Körperschaftsteuer: Die Unternehmensteuerbelastung von Kapitalgesellschaften beträgt derzeit knapp 30 % (15 % Körperschaftsteuer + 0,825 % Solidaritätszuschlag + 14 % Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes von 400 %). Im Koalitionsvertrag hat die Koalition vereinbart, die Körperschaftsteuer beginnend ab 2028 in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt zu senken.

    Diese Absenkung wird bereits jetzt gesetzlich festgeschrieben. Damit wird die volle Wirkung eines Körperschaftsteuersatzes von nur noch 10 % ab dem Jahr 2032 erreicht. Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 schließt zeitlich an die bis 2027 befristete degressive AfA an. Die Tarifsenkung hat jedoch vorerst nur Signalwirkung, da die diversen notwendigen Folgeänderungen in weiteren gesetzlichen Vorschriften erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden sollen.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Durch die Thesaurierungsbegünstigung können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn einem niedrigeren Steuersatz unterwerfen lassen. Damit wird den Unternehmern eine Vergünstigung gewährt, die durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen dem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellen und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens nachhaltig stärken. Außerdem werden dadurch die Investitionsmöglichkeiten verbessert, ohne dass Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss.

    Um nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmern gleichwertig zu entlasten, wird korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung ab 2028 auch der Thesaurierungssteuersatz von derzeit 28,25 % abgesenkt. Zur Vereinfachung und weil die Thesaurierungsbegünstigung nicht im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt wird, erfolgt die Absenkung über drei Stufen von 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032.

  • Forschungszulage: Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung weiter attraktiver auszugestalten, wird die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines nach dem 31. Dezember 2025 begonnenen begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstehen. Diese Kosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Um die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen zu flankieren und eine Reduzierung des förderfähigen Aufwands zu vermeiden, wird die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von bisher 10 Mio. Euro ebenfalls um 20 % auf 12 Mio. Euro angehoben.


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