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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist

In bestimmten Fällen liegt auch bei einer großen Zahl von Immobilienverkäufen kurz nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Wenn das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgeht, hat das in der Regel negative Folgen für den Steuerzahler. Entweder löst die Feststellung die Gewerbesteuerpflicht für die Immobilienerträge aus, oder es geht bei einem reinen Immobilienverwaltungsunternehmen der Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer verloren. Zur Feststellung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, hat die Rechtsprechung die Drei-Objekt-Grenze festgelegt: Werden innerhalb eines zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bau oder Kauf der Immobilien von in der Regel fünf Jahren mehr als drei Objekte wieder veräußert, gehen das Finanzamt und die Finanzgerichte von einem gewerblichen Grundstückshandel aus.

Die Drei-Objekt-Grenze hat allerdings nur den Charakter eines Anscheinsbeweises. Aufgrund von Umständen des Einzelfalls kann auch eine abweichende Feststellung erfolgen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn kurz nach Ablauf der typisierenden Fünf-Jahres-Frist eine größere Anzahl von Verkäufen erfolgt. Auch in solchen Fällen geht das Finanzamt gerne von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und erhält dabei oft Rückendeckung von den Finanzgerichten, weil sie von einer reinen Umgehung der Typisierungsregelung ausgehen.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Immobilienerwerb weder Verkäufe noch vorbereitende Maßnahmen für einen Verkauf, liegt auch bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr nach der Anschaffung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall einer Immobilienverwaltungsfirma entschieden, deren Geschäftsführer überraschend verstorben war. Da die Erbin des Geschäftsführers die bisher vom Geschäftsführer gewährten Bankbürgschaften zur Absicherung der Immobiliendarlehen nicht übernehmen wollte, mussten die Immobilien zur Ablösung der Darlehen veräußert werden. In diesem Fall sei der Verkauf allein durch den unerwarteten Todesfall bedingt und daher liege eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit vor, meint der Bundesfinanzhof.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.