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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Zahlungen in die Erhaltungsrücklage trotz WEG-Reform nicht als Werbungskosten abziehbar

Trotz rechtlicher Änderungen durch die WEG-Reform sind Zahlungen in die Erhaltungsrücklage auch weiterhin keine Werbungskosten eines Vermieters.

Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die Ende 2020 in Kraft getreten ist, hat sich für Eigentumswohnungen und anderes Teileigentum einiges geändert. Mit einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof allerdings die Hoffnung von Vermietern zunichte gemacht, dass durch die WEG-Reform auch Zahlungen in die Erhaltungsrücklage sofort als Werbungskosten abziehbar sein könnten. Es bleibt dabei, dass erst ein Verbrauch der zurückgelegten Mittel zu Werbungskosten führt.

Zahlungen in die Erhaltungsrücklage, die vor der Reform noch als "Instandhaltungsrücklage" bezeichnet wurde, erkennt das Finanzamt nicht als echte Ausgabe an. Vor der WEG-Reform wurde das damit begründet, dass die Eigentümergemeinschaft keine eigenständige Rechtsperson war, sondern nur ein unselbständiger Verband der einzelnen Wohnungseigentümer. Die Zahlung, auch wenn sie auf das Konto der WEG geleistet wurde und damit dem unmittelbaren Zugriff des Eigentümers entzogen war, war also keine Ausgabe, die rein rechtlich betrachtet das Vermögen des Wohnungseigentümers gemindert hätte. Stattdessen wurde lediglich ein Vermögensgegenstand (Bargeld) gegen einen anderen Vermögensgegenstand (Anteil an der Instandhaltungsrücklage) eingetauscht. Erst wenn die WEG Aufwendungen aus der Rücklage finanzierte, trat eine "echte" Vermögensminderung ein, die dann auch vom Finanzamt als werbungskostenrelevante Ausgabe anerkannt wurde.

Durch die WEG-Reform wurde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedoch als rechtsfähig anerkannt und kann damit als eigenständige Rechtspersönlichkeit Vermögen haben und Verbindlichkeiten eingehen. Diesen Umstand machten die Kläger geltend, weil die Zahlung nun nicht mehr eine reine Verlagerung in der eigenen Vermögenssphäre des Vermieters darstellt, sondern das Geld durch die Zahlung in die Vermögenssphäre der WEG übergeht und damit eine "echte" Ausgabe darstellen würde. Außerdem sei die Rücklage ein streng zweckgebundenes Vermögen, das ausschließlich für Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden dürfe, und der einzelne Wohnungseigentümer könne sich den Einzahlungen nicht entziehen, meinten die Kläger.

Von all diesen Argumenten ließ sich der Bundesfinanzhof jedoch nicht beeindrucken und hält daran fest, dass auch nach der WEG-Reform erst ein Verbrauch aus der Erhaltungsrücklage die Voraussetzungen für einen Werbungskostenkostenabzug erfüllt. Zwar erkennen die Richter an, dass die Erhaltungsrücklage nun zum Gemeinschaftsvermögen und nicht mehr zum Vermögen des einzelnen Eigentümers gehört. Allerdings ist nach ihrer Meinung zum Zeitpunkt der Zahlung in die Rücklage noch kein für den Werbungskostenabzug ausreichender Zusammenhang zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben. In diesem Stadium, in dem noch gar nicht absehbar ist, ob, wann und in welcher Höhe welche Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden, ist der maßgebliche Grund für die Zahlung die zivilrechtliche Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers, entsprechend seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum für künftige Kosten vorzusorgen und zu diesem Zweck an einer angemessenen Erhaltungsrücklage mitzuwirken.

Der maßgebliche Veranlassungszusammenhang zur Erzielung von Vermietungseinnahmen entsteht daher erst, wenn die WEG die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen aufwendet, denn erst dann kommen die Mittel dem vermieteten Objekt zugute. Außerdem sei erst zum Zeitpunkt der Verausgabung aus der Rücklage sicher, ob die jeweilige Maßnahme auch steuerrechtlich zu Erhaltungsaufwendungen führt, da solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auch zu Herstellungskosten mutieren können. Für Vermieter bleibt aus dem Urteil also nur die Erkenntnis, dass sich zwar rechtlich einiges geändert hat, aber steuerlich bei der Erhaltungsrücklage alles beim Alten bleibt.


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