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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Ein vom Anteil am Stammkapital abweichender Gewinnanteil wird vom Finanzamt auch nach einem wirksamen satzungsdurchbrechenden Beschluss anerkannt.

Immer dann, wenn der oder die Gesellschafter einen vom Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft abweichenden Gewinnanteil festlegen, liegt eine sogenannte inkongruente Gewinnausschüttung vor. Solche inkongruenten Gewinnausschüttungen erkannte das Finanzamt in der Vergangenheit nur an, wenn es dafür eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung gibt. Der Bundesfinanzhof hatte jedoch 2022 entschieden, dass ein einstimmiger Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist, auch wenn er im Widerspruch zur Gewinnverteilungsregelung in der Satzung der Gesellschaft steht.

Auf dieses und ein weiteres Urteil hat das Bundesfinanzministerium nun mit einer Anpassung der entsprechenden Verwaltungsregelung reagiert, die in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist. Während bei einer AG auch weiterhin inkongruente Gewinnausschüttungen ausschließlich aufgrund eines in der Satzung festgelegten abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels anerkannt werden, räumt der Fiskus den GmbHs deutlich mehr Gestaltungsfreiheit ein. Inkongruente Gewinnausschüttungen akzeptiert das Finanzamt hier grundsätzlich auch in steuerlicher Hinsicht, sofern sie zivilrechtlich wirksam sind. Dafür kommen insbesondere folgende Fälle in Frage:

  • Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag: Es wurde im Gesellschaftsvertrag ein anderer Gewinnversteilungsmaßstab als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt und die Ausschüttung entspricht diesem Verhältnis. Für eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Regelung einer inkongruenten Gewinnverteilung ist die Zustimmung derjenigen Gesellschafter erforderlich, die von der Veränderung nachteilig betroffen sind.

  • Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Klausel, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit den erforderlichen Gesellschafterzustimmungen und der ggf. im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst worden

  • Satzungsdurchbrechender Beschluss: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn die Satzung durch den Beschluss zwar verletzt wird, aber nicht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden soll.

    Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss, der einen vom Regelungsinhalt der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung - und sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum - begründen soll, ist - selbst im Fall eines einstimmig gefassten Beschlusses - nichtig, wenn bei der Beschlussfassung nicht alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung, also insbesondere die notarielle Beurkundung und Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister, eingehalten werden.

  • Gespaltene Gewinnverwendung: Auch eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung ist steuerlich anzuerkennen, wenn dafür ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegt. In dem Fall, über den der Bundesfinanzhof entschieden hatte, wurde der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallene Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt. Dass die Gewinnanteile der Minderheitsgesellschafter zeitgleich ausgeschüttet wurden, ändert nichts daran, dass beim Mehrheitsgesellschafter durch die Einstellung in die Gewinnrücklage kein Zufluss von Kapitalerträgen vorlag.


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