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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Homeoffice kann im Einzelfall zu ungewollten steuerlichen Folgen führen, weshalb die OECD an einer Reform der zwischenstaatlichen Regelungen in den nächsten Jahren arbeitet.

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit ist immer mit zusätzlichen steuerlichen Fragen verbunden. Dabei macht die Telearbeit, also die Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers keine Ausnahme, denn je nachdem, in welchem Land der Arbeitgeber seinen Sitz hat und in welchem Land der Arbeitnehmer zu Hause ist, droht das Risiko, dass durch die Telearbeit unbeabsichtigt eine zusätzliche Betriebsstätte des Arbeitgebers entsteht.

Auf eine Frage aus dem Bundestag hin hat die Bundesregierung zur steuerlichen Problematik von grenzüberschreitender Telearbeit im Sommer Stellung genommen und weist darauf hin, dass bei der OECD und der EU auf Arbeitsgruppenebene über die ertragsteuerlichen Fragen bei grenzüberschreitender Telearbeit diskutiert wird. Neben der Frage, ob und unter welchen Umständen Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führen kann, geht es dabei vor allem um die Verteilung der Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ergebnisse der andauernden Diskussionen werden voraussichtlich in die nächste Aktualisierung des OECD-Musterabkommens einfließen, die für 2026 vorgesehen ist. Umfang und Tendenz der Änderungen lassen sich gegenwärtig noch nicht absehen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt sich dabei im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dafür ein, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers begründet. Dies entspricht der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die im Februar 2024 auch in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung aufgenommen worden ist.

Eine Regelung im derzeitigen OECD-Musterabkommen könnte demgegenüber durchaus für eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über Wohnräume des Arbeitnehmers sprechen, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, mangels Bereitstellung eines Büroraumes durch den Arbeitgeber im Homeoffice zu arbeiten. Für die Begründung einer Betriebsstätte ist nach der Rechtsprechung eine solche Verfügungsmacht des Arbeitgebers erforderlich. Bis es klare und eindeutige Regelungen in einem neuen Musterabkommen gibt, sollte die Ausgestaltung einer grenzüberschreitenden Telearbeit also sorgfältig geplant werden, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden.


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