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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Meldepflicht für Kassensysteme, Taxameter und andere elektronische Aufzeichnungssysteme

Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.

Mit der Reform der gesetzlichen Vorgaben für Kassensysteme und andere elektronische Aufzeichnungssysteme durch das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" wurde nicht nur die Installation einer TSE (teschnische Sicherheitseinrichtung) für die meisten solchen Geräte und Systeme vorgeschrieben, sondern auch geregelt, dass Unternehmer ihre Kassen und anderen Aufzeichnungssysteme dem Finanzamt melden müssen. Viele Jahre war diese Meldepflicht ausgesetzt und brauchte damit nicht beachtet werden, weil der Fiskus die dafür notwendigen elektronischen Meldeverfahren nicht rechtzeitig bereitstellen konnte. Das wird sich ab 2025 ändern, denn ab dem 1. Januar 2025 sollen entsprechende elektronische Übermittlungsmöglichkeiten bereitstehen.

Von der Meldepflicht betroffen sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme zur Erfassung aufzeichnungspflichtiger Geschäftsvorfälle und anderer Kassenvorgänge. Dazu gehören insbesondere:

  • Registrierkassen und elektronische Kassensysteme

  • Softwarebasierte Aufzeichnungssysteme für Kassenvorgänge (App-Lösungen für Tablets oder Smartphones sowie Branchensoftware mit Kassenfunktion oder Kassenmodul, z.B. für Arztpraxen oder Hotels)

  • Waagen mit Registrierkassenfunktion

  • Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion

  • EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Für die Meldung stehen den Betrieben nach derzeitigem Stand drei Alternativen zur Verfügung. Neben einer Direkteingabe in das Formular "Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme" auf der ELSTER-Website oder dem Upload einer vom Kassensystem oder der Aufzeichnungssoftware erstellten XML-Datei auf der ELSTER-Website können die Kassensysteme oder andere Softwarepakete auch die ERIC-Schnittstelle nutzen, um die Meldung direkt vorzunehmen. Falls das verwendete System oder die Software diese Funktion unterstützt, dürfte das die komfortabelste Alternative sein. Die Meldung kann der Unternehmer selbst vornehmen oder durch den Steuerberater oder den Hersteller oder Lieferanten des Kassensystems vornehmen lassen.

In der Meldung sind bei jeder Übermittlung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte zu erfassen. Insgesamt verlangt das Finanzamt sieben Pflichtangaben in der Meldung:

  1. Name des Betriebs oder Unternehmers

  2. Steuernummer des Betriebs

  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme

  6. Seriennummer(n) des/der verwendeten Aufzeichnungssystems/-systeme

  7. Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems

Die Meldung muss grundsätzlich spätestens einen Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfolgen. Diese Vorgabe gilt jedoch erst ab dem 1. Juli 2025, obwohl die Meldemöglichkeit schon ab dem 1. Januar 2025 bereitstehen wird. Dementsprechend sind die vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Aufzeichnungssysteme spätestens bis zum 31. Juli 2025 zu melden.

Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und nicht mehr im Betrieb vorhanden sind, müssen nicht gemeldet werden, es sei denn, ihre Anschaffung ist zuvor bereits gemeldet worden. Gemietete oder geleaste Geräte sowie Leih- und Tauschgeräte sind wie angeschaffte Aufzeichnungssysteme zu behandeln und damit ebenfalls in einer Meldung zu erfassen.

Auch wenn nach derzeitigem Stand die Nichterfüllung der Meldepflicht keine Ordnungswidrigkeit ist und damit nicht unmittelbar ein Bußgeld droht, wenn die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, ist die Einhaltung der Meldepflicht anzuraten. Das Finanzamt wird sich nämlich sicher eher die Betriebe für eine genauere Überprüfung oder eine Kassennachschau "herauspicken", die mit der Meldepflicht besonders schlampig umgehen. Außerdem kann das Finanzamt ein Zwangsgeld oder andere Zwangsmittel festsetzen, um die Meldung zu erzwingen. Schließlich ist es auch jederzeit möglich, dass der Gesetzgeber die Rechtslage ändert und die unterlassene Meldung zur Ordnungswidrigkeit hochstuft. Wer dann nicht ständig ein wachsames Auge auf Gesetzesänderungen hat und die Meldung noch schnell nachholt, dem droht möglicherweise überraschend ein saftiges Bußgeld, aus dem man sich dann auch nicht einfach herausreden kann.


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