Telefon Icon

Telefon:
05682 730016

Öffnungszeiten:
Mo. bis Do.: 9-13 Uhr u. 14-16 Uhr
Fr.: 9-13 Uhr

Home Über uns Wer wir sind Schwerpunkte Aktuelles Kontakt

Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



Stellenangebote Bewerben Sie sich in 60 Sekunden Deine Karriere
Ehepaar Beratung Steuern ausrechnen

{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

Aktenordner
Geld einsparen
Steuern ausrechnen

{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

Steuerterminkalender >

Allgemeines zum Thema Steuern

Existenzgründer

Personal, Arbeit und Soziales

GmbH-Ratgeber

Umsatzsteuer

Selbstständige und Unternehmer

Einkommenssteuer -
Arbeitgeber

Einkommenssteuer -
Immobilien

Einkommenssteuer -
Ehepartner und Kinder

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne


hier kontaktieren




Höhere Erbschaftsteuer für Immobilien?

Im Jahressteuergesetz 2022 sind auch Änderungen im Bewertungsrecht enthalten, die zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung für Immobilien führen können.

Eine zunächst nur wenig beachtete Änderung durch das Jahressteuergesetz 2022 hat in den letzten Wochen viel Aufmerksamkeit erhalten. Es geht dabei um die Anpassung der Regelungen zur Verkehrswertermittlung an die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) im Ertrags- und Sachwertverfahren. Durch die Anhebung der Nutzungsdauer der Gebäude von 70 auf 80 Jahre und die Anpassung des Sachwertfaktors sowie die Absenkung des Liegenschaftszinses können sich für die steuerliche Bewertung Wertsteigerungen von 30 % ergeben.

Diese auch in den Medien verbreitete Zahl hat viele Immobilienbesitzer aufgeschreckt und dazu veranlasst, vor dem Jahreswechsel noch schnell eine Nachfolgeregelung zu alten Werten umsetzen zu wollen. Dieser Impuls ist zwar verständlich, aber in vielen Fällen unbegründet. Dazu kommt, dass es selten zu einer idealen Gestaltung führt, wenn man mit der Nachfolgeplanung so lange wartet, bis man durch geplante Gesetzesänderungen zu einer überhasteten Maßnahme verleitet wird. Zudem ist es inzwischen für eine Übertragung zu alten Werten in der Regel ohnehin zu spät, weil nur in Ausnahmefällen noch vor dem Jahreswechsel ein Notartermin zu ergattern sein wird.

Als Trost für alle Steuerzahler, die keinen Notartermin mehr bekommen haben oder sich einfach nur über die Änderung ärgern, gibt es aber gleich zwei Lichtblicke. Da ist erstens die Art der Änderung, die für die meisten Immobilien gar keine Auswirkungen haben wird. Bei der Erbschaftsteuer kommen nämlich drei unterschiedliche Verfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage zur Anwendung:

  • Vergleichswertverfahren: Für Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser wird der Wert in der Regel im Vergleichswertverfahren ermittelt, also anhand des Verkaufspreises vergleichbarer Immobilien im Umfeld. Bei diesem Verfahren ändert sich nichts, und da die meisten Immobilien in Privatbesitz in diese Kategorie fallen, ändert sich auch deren steuerlicher Wert zum Jahreswechsel nicht - einmal abgesehen von den üblichen Entwicklungen der aktuell stagnierenden Marktpreise.

  • Sachwertverfahren: Wenn Vergleichswerte fehlen, weil es sich um ein Gebäude mit einzigartiger Bauweise handelt oder weil es für eine Immobilie auf dem Land nicht ausreichend Vergleichswerte gibt, kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung. Hier ist neben der Verlängerung der Nutzungsdauer von 70 auf 80 Jahre, die alle mit diesem Verfahren bewerteten Immobilien betrifft, auch eine Anhebung des Sachwertfaktors vorgesehen. Allerdings kommt der höhere Sachwertfaktor nur dann zur Anwendung, wenn es keinen Regionalfaktor gibt, der normalerweise vom örtlichen Gutachterausschuss alle zwei Jahre festgelegt wird.

  • Ertragswertverfahren: Das Ertragswertverfahren gilt für Gewerbeimmobilien und größere Mietshäuser. Auch hier machen sich die höhere Restnutzungsdauer und die Absenkung der Liegenschaftszinssätze bemerkbar. Zusätzlich gibt es eine Einschränkung bei den anzusetzenden Bewirtschaftungskosten. Wie beim Sachwertverfahren gilt aber, dass sich die Absenkung der Liegenschaftszinssätze nur bemerkbar macht, wenn der örtliche Gutachterausschuss keine regionalen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stellt.

Nicht von den Änderungen betroffen sind also die allermeisten Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften. Alle anderen Immobilien sind in den meisten Fällen auch nur eingeschränkt betroffen (in der Regel vor allem von der höheren Restnutzungsdauer), weil es in praktisch allen größeren Städten und vielen kleineren Gemeinden einen örtlichen Gutachterausschuss gibt, der regionale Bewertungsfaktoren herausgibt, die dann auch weiterhin anzuwenden sind. Stark betroffen sind also primär einige ländlich gelegene Mietshäuser und gemischt genutzte Immobilien oder Gewerbeimmobilien sowie Villen.

Für Unternehmensvermögen und größere Privatvermögen, zu denen solche Immobilien meist gehören, führt aber ohnehin eine sorgfältige und langfristig geplante Nachfolgeregelung zu den besten steuerlichen Ergebnissen, weil eine optimale Gestaltung die tatsächliche Steuerlast deutlich stärker beeinflussen kann als die reine Änderung des Immobilienwerts jetzt ausmachen würde. Sprechen Sie uns daher an, wenn die Nachfolgeplanung unter steuerlichen Gesichtspunkten für Sie ein Thema ist.

Der zweite Lichtblick - nicht nur für Immobilienbesitzer - ist aber, dass sich die Anzeichen für eine spürbare Anhebung der Erbschaftsteuerfreibeträge verdichten. Die Freibeträge sind nämlich seit der Erbschaftsteuerreform 2009 unverändert, während die Immobilienpreise im selben Zeitraum um 50 bis 120 % angestiegen sind. Vor allem dieser Aspekt hat dazu geführt, dass die Zahl der Erbschaftsteuerveranlagungen in diesem Zeitraum um ein Drittel und das Steueraufkommen um mehr als das Doppelte gestiegen ist. Vor allem die Zahl der erbschaftsteuerpflichtigen Ehepartner und Kinder, für die ohnehin die höchsten Freibeträge gelten, hat sich enorm erhöht, nämlich um fast 90 %.

Weil sich immer mehr Erben verschulden oder das Erbe verkaufen müssen, um die fällige Erbschaftsteuer zahlen zu können, sind in den letzten Jahren die Forderungen nach einer Anhebung der Freibeträge lauter geworden. Einen Anlauf hat jetzt Bayern im Bundesrat gemacht, und die Regierungskoalition hat sich im Grundsatz darauf verständigt, einer koordinierten Initiative aus dem Bundesrat zu einer Anhebung der Freibeträge zuzustimmen.

In aktuellen Pressemeldungen ist von einer Anhebung um 25 % die Rede, diese kann aber durchaus auch höher ausfallen. Wie schnell eine Anhebung der Freibeträge kommt, ist noch nicht klar, aber dass sie kommt, ist inzwischen sehr wahrscheinlich geworden. Damit kann eine Übertragung von Immobilienvermögen auch für die von den Anpassungen im Bewertungsrecht betroffenen Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt sogar günstiger sein, wenn die Anhebung des Freibetrags höher ausfällt als der Wertzuwachs durch die neuen Bewertungsvorgaben.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.