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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Steuerentlastungsgesetz 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 werden die meisten der steuerlichen Entlastungen umgesetzt, die die Regierung im Februar in zwei Entlastungspaketen beschlossen hatte.

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat grünes Licht gegeben für das Steuerentlastungsgesetz 2022. Das Gesetz sollte ursprünglich nur die steuerlichen Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket der Bundesregierung umsetzen. Der Beginn des Kriegs in der Ukraine hat im Februar dann noch ein zweites Paket notwendig gemacht. Die darin enthaltenen Entlastungen bei der Einkommensteuer und der Kinderbonus sind ebenfalls in das Gesetz eingeflossen.

Mit Ausnahme des Kinderbonus wirken sich alle Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 auch in der einen oder anderen Form auf den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern aus. Mehr dazu im Anschluss an die folgende Zusammenfassung der im Gesetz enthaltenen Entlastungsmaßnahmen:

  • Grundfreibetrag: Anfang des Jahres war eine schon vor zwei Jahren beschlossene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags um 240 Euro auf 9.984 Euro in Kraft getreten. Diese Anhebung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 um weitere 363 Euro aufgestockt. Der Grundfreibetrag für 2022 beträgt damit nun 10.347 Euro. Während bei bisherigen Anhebungen des Grundfreibetrags auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen in gleicher Höhe angehoben wurde, ist dies für die zusätzliche Aufstockung jedenfalls im Steuerentlastungsgesetz 2022 unterblieben. Der Höchstbetrag beträgt damit für 2022 vorerst weiterhin 9.984 Euro, wird aber möglicherweise noch in einem künftigen Änderungsgesetz angepasst.

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: Ebenfalls rückwirkend zum Jahresbeginn wird der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Finanziell profitieren davon in erster Linie Arbeitnehmer mit kurzen Arbeitswegen, weil bei einer Vollzeitbeschäftigung allein die Entfernungspauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag ab einer Entfernung von ca. 15 km (alt) bzw. 18 km (neu) bereits voll aufbraucht.

  • Fernpendlerpauschale: Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die eigentlich erst am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer sowie der Mobilitätsprämie auf dieses Jahr vorgezogen. Die Entfernungspauschale beträgt damit rückwirkend zum Jahresanfang ab dem 21. Kilometer statt 35 Cent nun 38 Cent. Diese Erhöhung gilt bis einschließlich 2026. Es laufen jedoch bereits Diskussionen über eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer schon ab dem kommenden Jahr. Außerdem hat der Koalitionsausschuss erklärt, dass die Regierung noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale unter ökologischen und sozialen Gesichtspunkten anstrebt.

  • Energiepreispauschale: Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis bekommen einen einmaligen Zuschuss von 300 Euro brutto zum Gehalt. Der Zuschuss ist jedoch steuerpflichtig, sodass der genaue Auszahlungsbetrag vom individuellen Steuersatz abhängt. Selbstständige, Freiberufler und Land- und Forstwirte erhalten den Zuschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

  • Kinderbonus: Ergänzend zum Kindergeld bekommen Familien für jedes Kind einen Einmalbonus von 100 Euro. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 entsprechend erhöht und über die Familienkassen ausgezahlt. Kinder werden für den Bonus berücksichtigt, wenn für sie in mindestens einem Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Allerdings erfolgt die Auszahlung möglicherweise später, wenn im Juli 2022 kein Kindergeldanspruch besteht. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wird aber auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Fast alle Änderungen im Steuerentlastungsgesetz 2022 haben auch Konsequenzen für die Lohnsteuer. Das betrifft in erster Linie die Arbeitgeber, die die Änderungen bei der Lohnabrechnung und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen müssen. Was den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmerpauschbetrag anbelangt, sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber den bisher in 2022 vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren muss, wenn ihm das wirtschaftlich zumutbar ist.

Wie die Korrektur erfolgt, ist dabei nicht festgelegt. Möglich ist sowohl eine Neu- oder Differenzberechnung für die zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume in diesem Jahr als auch eine Erstattung im Rahmen der Lohnabrechnung und Lohnsteuerberechnung für einen künftigen Abrechnungszeitraum. Das Bundesfinanzministerium hat dazu bereits im März geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht, die in den Lohnabrechnungsprogrammen ab dem 1. Juni zur Anwendung kommen.

Weiterer Aufwand kommt auf die Arbeitgeber mit der Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP, siehe auch weitere Beiträge zur EPP) zu. Wann und ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohnsteuer monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt wird:

  • Monatszahler: Die EPP ist in der am 12. September 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für August anzugeben und im September an die Arbeitnehmer auszuzahlen.

  • Quartalszahler: Bei Quartalszahlern erfolgt die Verrechnung der EPP mit der am 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das III. Quartal. Der Arbeitgeber darf entscheiden, ob er in Vorleistung geht und die Pauschale bereits im September auszahlt oder diese erst nach der Verrechnung mit dem Finanzamt im Oktober auszahlt.

  • Jahreszahler: Arbeitgeber, die nur einmal jährlich die Lohnsteuer abführen, sind nicht zur Auszahlung der EPP verpflichtet. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung, erhalten die Arbeitnehmer die Pauschale nach Abgabe einer Steuererklärung für 2022 vom Finanzamt. Falls der Arbeitgeber die Pauschale trotzdem auszahlt, ist die Verrechnung in der Jahressteueranmeldung vorgesehen, die am 10. Januar 2023 fällig wird.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits ein geändertes Formular für die Lohnsteueranmeldung 2022 veröffentlicht, in das ein neues Feld mit der Kennzahl 35 für die EPP aufgenommen wurde. Dieses Feld darf nur in den Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 ausgefüllt werden. Bei einer späteren Änderung der EPP ist daher die entsprechende Anmeldung zu korrigieren. Außerdem soll der Wert der ausgezahlten und abzuziehenden EPP in dem Feld immer ohne Minuszeichen angegeben werden.

Auch bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 hat die EPP Auswirkungen. Darin ist nämlich für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber die EPP ausgezahlt hat, der Großbuchstabe E anzugeben, damit das Finanzamt bei der Steuerveranlagung die EPP korrekt ermitteln kann.

Einfacher als die Arbeitgeber haben es Arbeitnehmer, die nur aktiv werden müssen, wenn sie einen Lohnsteuerfreibetrag für die Entfernungspauschale und einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern haben. Eine Anpassung des Freibetrags kann ab sofort beim Finanzamt beantragt werden, wirkt sich aber nur insoweit aus, als die höhere Fernpendlerpauschale den ebenfalls angehobenen Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigt.


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