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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Sonderfälle bei der Abrechnung mittels Gutschrift

Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerlichen Folgen von Gutschriften in bestimmten Sonderfällen klargestellt.

Eine Rechnung kann auch durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart worden ist. Dies wird umsatzsteuerlich als Gutschrift bezeichnet. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu dieser Form der Rechnungstellung hat das Bundesfinanzministerium zum Anlass genommen, auf die umsatzsteuerlichen Folgen in bestimmten Sonderfällen einzugehen. Diese Erläuterungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

  • Nichtunternehmer: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs steht eine Gutschrift an einen Nichtunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument löst daher beim Gutschriftempfänger keine Umsatzsteuerschuld aus einem unberechtigten Steuerausweis aus. Umgekehrt kann der Gutschriftaussteller aus diesem Abrechnungsdokument auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen, wenn die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer ausgeführt worden ist.

  • Nicht erbrachte Leistung: Wird eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, dann steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises auslösen. Hier greift das Urteil des Bundesfinanzhofs also nicht. Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist übrigens trotzdem nicht möglich, weil auch in diesem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen.

  • Widerspruch: Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor. Dem Gutschriftaussteller liegt somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung mehr vor, sodass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Allerdings führt alleine ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe in den verschiedenen Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung. Auch nach dem Widerspruch schuldet der Gutschriftempfänger dem Finanzamt daher weiterhin die ausgewiesene Umsatzsteuer, bis die Steuergefährdung durch die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs beim Gutschriftaussteller beseitigt worden ist.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.