Telefon Icon

Telefon:
05682 730016

Öffnungszeiten:
Mo. bis Do.: 9-13 Uhr u. 14-16 Uhr
Fr.: 9-13 Uhr

Home Über uns Wer wir sind Schwerpunkte Aktuelles Kontakt

Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



Stellenangebote Bewerben Sie sich in 60 Sekunden Deine Karriere
Ehepaar Beratung Steuern ausrechnen

{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

Aktenordner
Geld einsparen
Steuern ausrechnen

{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

Steuerterminkalender >

Allgemeines zum Thema Steuern

Existenzgründer

Personal, Arbeit und Soziales

GmbH-Ratgeber

Umsatzsteuer

Selbstständige und Unternehmer

Einkommenssteuer -
Arbeitgeber

Einkommenssteuer -
Immobilien

Einkommenssteuer -
Ehepartner und Kinder

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne


hier kontaktieren




Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Versandhändler und Dienstleister müssen sich zum 1. Juli 2021 auf verschiedene Änderungen bei der Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels einstellen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde neben vielen anderen Änderungen im Steuerrecht auch die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU umgesetzt, das Änderungen bei den umsatzsteuerlichen Regelungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen vorsieht. Beim Versandhandel innerhalb Deutschlands oder in Nicht-EU-Staaten sowie für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer im In- und Ausland ändert sich durch die Neuregelungen nichts.

Anders sieht es dagegen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen an Nichtunternehmer, also insbesondere Verbraucher aus: Das Bestimmungslandprinzip, nach dem eine Lieferung oder Leistung in dem EU-Staat der Umsatzsteuer unterliegt, in dem der Endverbraucher seinen Sitz hat, wird durch die zweite Stufe des Digitalpakets weiter aufgewertet. Insbesondere gelten ab dem 1. Juli 2021 folgende Neuregelungen:

  • Versandhandel: Die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung wird zum 1. Juli 2021 grundlegend geändert. Statt der bisherigen Versandhandelsregelung gibt es nun eine Fernverkaufsregelung. Dabei verlagert sich der Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

  • One-Stop-Shop: Der bestehende »Mini-One-Stop-Shop«, der bisher nur für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland vorgesehen war, wird zum »One-Stop-Shop« (OSS) ausgeweitet. In den Anwendungsbereich des OSS fallen ab dem 1. Juli 2021 sämtliche grenzüberschreitende Dienstleistungen und der Versandhandel innerhalb der EU an einen Verbraucher oder einen sonstigen Nichtunternehmer. Über diesen OSS (und den parallel eingerichteten IOSS für Importeure) können Händler und Dienstleister die in den anderen EU-Staaten fällige Umsatzsteuer für Leistungen, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelungen fallen, zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und zahlen.

  • Anmeldung: Die Teilnahme am OSS und IOSS können Unternehmer beim BZSt seit dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auf elektronischem Weg beantragen. Eine spätere Registrierung ist zwar möglich, gilt aber ausschließlich für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung. Wer bereits den Mini-One-Stop-Shop nutzt, muss sich nicht erneut registrieren.

  • Bagatellgrenze: Ein Unternehmer, der nur in einem EU-Staat ansässig ist und dessen Umsätze mit elektronischen Dienstleistungen sowie Fernverkäufen (Versandhandel) an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten, kann die entsprechenden Umsätze auch wie Verkäufe an Verbraucher im Inland behandeln und die Umsatzsteuer nach den inländischen Regeln berechnen und abführen. Diese einheitliche Bagatellgrenze ersetzt die bisherigen verschieden hohen Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, bei deren Überschreiten eine umsatzsteuerliche Registrierung und Umsatzversteuerung der Lieferung im jeweiligen EU-Staat erforderlich war. Verpflichtend ist diese Geringfügigkeitsregelung aber nicht, denn die Teilnahme am OSS steht jedem Unternehmer mit entsprechenden Umsätzen offen. Dazu ist beim Finanzamt für mindestens zwei Jahre der Verzicht auf die Geringfügigkeitsregelung zu erklären.

  • Online-Marktplätze: Bei bestimmten Warenlieferungen über eine Online-Plattform wird ab 1. Juli 2021 der Plattformbetreiber Steuerschuldner für die anfallende Umsatzsteuer, da die Lieferkette "Unternehmer an Plattformbetreiber und dann Plattformbetreiber an Endverbraucher" fingiert wird. Diese Regelung ersetzt die bisherige Haftungsregelung für Warenlieferungen über einen Online-Marktplatz an Nichtunternehmer durch einen nicht in der EU ansässigen Unternehmer, bei denen die Beförderung in der EU beginnt und endet. Ist der liefernde Unternehmer dagegen im EU-Gebiet ansässig, wird keine Lieferung zwischen dem Plattformbetreiber und dem Nichtunternehmer fingiert. Wer "Fulfillment by Amazon" oder vergleichbare Angebote anderer Dienstleister nutzt, wird in der Regel auch vom Dienstleister über die anstehenden Änderungen informiert.

  • Importe aus Drittländern: Die Freigrenze von 22 Euro bei der Einfuhrumsatzsteuer fällt mit Wirkung zum 1. Juli 2021 weg. Gleichzeitig wird für den Versandhandel von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Nicht-EU-Staat der »Import-One-Stop-Shop« (IOSS) eingeführt. Sendungen, bei denen die Umsatzsteuer über den IOSS angemeldet und abgeführt wurde, sollen dann deutlich reibungsloser die Zollkontrolle durchlaufen. Für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, kann die Einfuhrumsatzsteuer weiterhin von der Post oder dem Paketdienst verauslagt und beim Empfänger einkassiert werden.

Viele weitere Detailinformationen zum OSS und dem IOSS sowie einen Frage-Antwort-Katalog bietet das BZSt auf seiner Website im Bereich »Umsatzsteuer« an. Außerdem können Sie sich gerne an uns wenden, wenn Sie sich bei der Anwendung der Neuregelungen nicht sicher sind oder weitere Fragen haben.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.