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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Erleichterungen bei der Umsatzsteuer auf Sachspenden

Für die Umsatzbesteuerung von Sachspenden hat das Bundesfinanzministerium neben Klarstellungen für die Praxis auch eine Billigkeitsregelung für die Corona-Zeit geschaffen.

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen wie alle unentgeltlichen Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der gespendete Gegenstand bei der Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Diese Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des erfolgten Vorsteuerabzugs und soll einen unversteuerten Letztverbrauch verhindern.

Ware, die zwar für den Verkauf nicht mehr geeignet ist, aber ansonsten noch einwandfrei nutzbar und damit für gemeinnützige Organisationen oft eine große Hilfe wäre, wird deshalb vernichtet oder entsorgt statt gespendet, denn die Umsatzsteuer auf die Sachspende ist oft höher als die Kosten für die Entsorgung. Was aus rein steuerlicher und fiskalischer Sicht für den Staat Sinn macht, hat also in der Praxis bisher absurde Konsequenzen.

Zwar sieht die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU keine Möglichkeit vor, bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen aus Billigkeitsgründen generell auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten. Es gibt aber Spielraum bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die auf eine Sachspende fällig wird, denn die Bemessungsgrundlage einer Sachspende richtet sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende.

Diesen Spielraum hat die Finanzverwaltung nun ausgeschöpft und mit einer Ergänzung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klargestellt, wann Sachspenden mit einem Wert von 0 Euro oder zumindest einem deutlich reduzierten Wert angesetzt werden können. Parallel dazu gibt es noch eine befristete Billigkeitsregelung für die Corona-Krise, nach der in bestimmten Fällen auf eine Umsatzbesteuerung komplett verzichtet wird.

Mit dieser Billigkeitsregelung können Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden, ohne dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt. Zwar wäre die Spende möglicherweise ohnehin frei von einer umsatzsteuerlichen Belastung geblieben, wenn die Ware mit einem Wert von 0 Euro zu bewerten gewesen wäre. Die Billigkeitsregelung gibt den Betroffenen aber mehr Rechtssicherheit und erspart die Dokumentation der Bemessungsgrundlage für die Spende. Der Erlass der Umsatzsteuer gilt nur für Sachspenden zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021.

In allen anderen noch offenen und künftigen Fällen greift stattdessen die Ergänzung des Anwendungserlasses, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch zu berücksichtigen ist, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind.

Bei Lebensmitteln ist das der Fall, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware (Obst, Gemüse, Backwaren etc.) wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Gleiches gilt für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum, beispielsweise Blumen, Tierfutter, Kosmetika, Drogerieartikel, Silikonmasse und andere verderbliche Waren.

Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren etc.) oder fehlender Marktgängigkeit (Vorjahres- oder Saisonware, Weihnachts- oder Osterartikel etc.) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Werden solche Waren im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe abgegeben, kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen, sodass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro nur bei wertloser Ware in Betracht kommt, also beispielsweise für Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn einwandfreie Neuware allein aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In solchen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

Das Ministerium hat außerdem noch einmal klargestellt, dass der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis keine Sachspende ist. Abgesehen von speziellen Fällen ist dann für den Gegenstand kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln, weil die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer das tatsächlich gezahlte Entgelt ist.


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