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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen

Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Miet- oder Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung neu geregelt.

Von der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Miet- oder Leasingvertrags hängt ab, wann die Umsatzsteuer aus dem Vertrag entsteht. Handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung, fällt die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe an, bei einer sonstigen Leistung dagegen sind die einzelnen Raten umsatzsteuerpflichtig, sodass sich die Umsatzsteuer über die Laufzeit verteilt.

Bisher galt für Leasingverträge, dass eine Lieferung dann vorliegt, wenn der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann. Entscheidend dafür war die ertragsteuerliche Zurechnung des Leasinggegenstands, die insbesondere vom Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und dem Verhältnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit abhängt.

Bei Mietverträgen mit einer Kaufoption wiederum lag eine Lieferung bisher erst dann vor, wenn beide Vertragsparteien eine entsprechende übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2017 sind die deutschen Regelungen so jedoch nicht mehr haltbar, denn der EuGH vertritt die Auffassung, dass sich die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, im Sinne der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig klären lassen muss.

Das Bundesfinanzministerium hat daher ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen veröffentlicht, mit dem der Umsatzsteueranwendungserlass an die Rechtsprechung des EuGH angepasst wurde. Nun müssen für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstands erfolgt, muss ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.

  2. Daneben muss aus den - zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv zu beurteilenden - Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Enthält der Vertrag eine formal völlig unverbindliche Kaufoption, dann ist die zweite Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer also keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. Für die Überlassung eines Gegenstands außerhalb eines typischen Leasingverfahrens, beispielsweise bei Mietverträgen mit Recht zum Kauf, gelten die Regelungen sinngemäß.

Die neuen Regelungen für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird es für vor dem 18. März 2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von den alten Beurteilungsmaßstäben ausgehen.


{Kontakt}

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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.