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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Umsatzsteuersenkung: Falscher Steuerausweis in einer Rechnung

Ist in einer Rechnung nicht der richtige Steuersatz ausgewiesen, hat das für den Rechnungsaussteller oder den Rechnungsempfänger einen teilweisen Steuernachteil zur Folge.

Werden in der Rechnung die falschen Steuersätze ausgewiesen, profitiert nur das Finanzamt. Der Leistungserbringer schuldet dem Finanzamt nämlich bei einem zu niedrig ausgewiesenen Steuersatz trotzdem den vollen Steuerbetrag, der mit dem korrekten Steuersatz fällig geworden wäre. Bei einem zu hohen Steuersatz in der Rechnung ist dagegen der tatsächlich ausgewiesene Steuerbetrag abzuführen statt des niedrigeren korrekten Steuerbetrags.

Der Rechnungsempfänger wiederum kann nur den offen ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen, bei einem zu niedrigen Steuerausweis also nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Ist dagegen ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen, dann ist der Vorsteuerabzug auf die Höhe des korrekten Steuerbetrags beschränkt, auch wenn in der Rechnung ein höherer Steuerbetrag steht. Es ist daher wichtig, nicht nur in Ausgangsrechnungen den richtigen Steuersatz auszuweisen, sondern auch Eingangsrechnungen darauf zu prüfen, ob die Angaben zur Umsatzsteuer stimmen.

Für den Juli gewährt der Fiskus allerdings eine Gnadenfrist: Ist in der Rechnung für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrachte Leistung noch der vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz ausgewiesen, muss die Rechnung für den vollen Vorsteuerabzug nicht zwingend berichtigt werden, wenn der Lieferant die höhere Steuer abgeführt hat. Der Leistungsempfänger kann also aus solchen Rechnungen auch den überhöhten Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen. Diese Vereinfachungsregelung ist zwar offiziell auf Leistungen an andere Unternehmer und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers beschränkt, gilt im Endeffekt aber universell, da beim Verkauf an Verbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ebenfalls der volle, überhöht ausgewiesene Steuerbetrag ans Finanzamt abzuführen wäre.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.