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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Senkung der Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020

Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten niedrigere Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % statt 19 % und 7 %.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz werden die Steuersätze bei der Umsatzsteuer ab dem 1. Juli 2020 vorübergehend herabgesetzt: Der allgemeine Umsatzsteuersatz sinkt von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %. Die Rückkehr zu den bisherigen Steuersätzen ist für den 1. Januar 2021 vorgesehen, und dabei wird es mit großer Wahrscheinlichkeit auch bleiben.

Konjunkturell wirkt das Auslaufen der reduzierten Steuersätze zum Jahresende aber wie eine Steuererhöhung. Außerdem ist das kommende Jahr ein großes Wahljahr, einschließlich der Bundestagswahl. Wenn es der Wirtschaft zum Jahresende nicht substanziell besser geht, ist daher nicht ganz auszuschließen, dass sich die Große Koalition kurzfristig noch zu einer Verlängerung der Steuersatzreduzierung bis Mitte oder gar Ende 2021 entschließt.

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 bewirkt werden. Bei der Einfuhrumsatzsteuer sind die reduzierten Steuersätze auf Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen werden. Maßgebend für die Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Zahlung oder der Rechnungserteilung.

Nur indirekt von der Umsatzsteuersenkung betroffen sind Verbraucher, Kleinunternehmer und Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Für diese ist mit der Änderung kein technischer oder bürokratischer Aufwand verbunden, sie können aber von niedrigeren Preisen profitieren, soweit die Ersparnis durch die niedrigere Umsatzsteuer vom Lieferant oder Leistungserbringer weitergegeben wird. Falls Sie als Arzt, Kleinunternehmer oder anderweitig nicht vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer in diese Kategorie fallen, liefern Sie uns bitte rechtzeitig alle notwendigen Daten und Unterlagen, damit wir den Jahresabschluss und die Steuererklärungen noch vor dem Jahresende erstellen und zum niedrigeren Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen können.

Direkt betroffen ist dagegen die überwältigende Zahl der Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen erbringen und im Gegenzug vorsteuerabzugsberechtigt sind. Damit Sie bei der Umsetzung der Steuersatzänderungen alles richtig machen, haben wir hier viele Aspekte und die steuerliche Handhabung bestimmter Sachverhalte im Licht der Steuersatzänderung für Sie zusammengestellt. Alle Fragen kann aber auch diese ausführliche Übersicht nicht beantworten. Falls Sie sich im Einzelfall daher trotzdem nicht sicher sind, stehen wir natürlich für Sie bereit.

Immerhin hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung beschlossen, die im Juli für viele direkt betroffene Unternehmen eine gewisse Erleichterung ist: Ist in der Rechnung für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrachte Leistung noch der vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz ausgewiesen, muss die Rechnung nicht zwingend berichtig werden, solange der ausgewiesene Steuerbetrag ans Finanzamt abgeführt wird. Der Leistungsempfänger kann dann trotzdem den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.