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Steuern kann man steuern!

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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Überbrückungshilfe als Ergänzung der Soforthilfe

Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhalten nach dem Auslaufen der Soforthilfe eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung der betrieblichen Existenz.

Während viele Betriebe ihre Tätigkeit auch während der Corona-Krise mehr oder weniger erfolgreich fortführen konnten, haben die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie einige Branchen besonders stark getroffen. Von März bis Mai hat der Bund deshalb allen betroffenen Unternehmen und Solo-Selbstständigen eine unbürokratische Soforthilfe gewährt. Damit alle Betroffenen, deren Geschäftsbetrieb durch die Corona-Krise immer noch eingeschränkt ist, weiterhin finanzielle Unterstützung erhalten, hat die Bundesregierung nun eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August als Fortsetzung der Soforthilfe beschlossen.

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Solo-Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der Corona-Krise vollständig oder in wesentlichen Teilen einstellen mussten. Diese zweite Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind stattdessen November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Wie die Soforthilfe ist auch die Überbrückungshilfe zur Deckung nicht einseitig veränderbarer Fixkosten im Förderzeitraum bestimmt. Das umfasst folgende laufende Ausgaben:

  • Grundsteuern, Mieten und Pachten für Immobilien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen

  • Weitere Mietkosten für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter

  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen sowie Finanzierungskostenanteile von Leasingraten

  • Notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Wirtschaftsgütern

  • Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygienemaßnahmen

  • Betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der vorgenannten Fixkosten gefördert; dazu kommen die Kosten für Auszubildende. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

  • Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben

Mit Ausnahme der letzten drei Punkte müssen die Fixkosten vor dem 1. März 2020 begründet worden sein und dürfen nicht an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die denselben Inhaber haben oder von derselben Person beherrscht werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann kann der Antrag bis zum 31. August 2020 gestellt werden.

Wie hoch die Überbrückungshilfe ausfällt, hängt sowohl von der Größe des Unternehmens als auch von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab. Bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat werden 80 % der Fixkosten erstattet, bei 50 % bis 70 % Umsatzeinbruch beträgt die Erstattung 50 % und bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % ist auch die Erstattung auf 40 % beschränkt. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des korrespondierenden Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für diesen Fördermonat. Wie die Soforthilfe ist auch die Überbrückungshilfe als Betriebseinnahme zu erfassen und damit steuerpflichtig.

Neben diesen umsatzabhängigen Grenzen ist die Förderung aber auch auf einen Maximalbetrag beschränkt, der sich an der Soforthilfe orientiert: Bei bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten werden maximal 9.000 Euro für drei Monate gewährt, bei bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro, darüber bis zu 150.000 Euro. Die beiden von der Beschäftigtenzahl abhängigen Maximalbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein solcher Ausnahmenfall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch wäre wie der maximale Erstattungsbetrag.

Im Gegensatz zur Soforthilfe muss die Überbrückungshilfe zwingend vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellvertretend für den Betrieb beantragt werden. Der Steuerberater muss nämlich nicht nur im Vorfeld den Umsatzausfall und die Höhe der dem Antrag zugrunde gelegten Fixkosten bestätigen, sondern später auch die tatsächliche Umsatz- und Fixkostenentwicklung in den Fördermonaten als unabhängige Instanz bestätigen. Ergeben sich im Nachhinein Abweichungen von der Umsatz- und Kostenprognose, dann sind bereits ausgezahlte Zuschüsse teilweise zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.


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