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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Änderungen für Unternehmer

In erster Linie können sich Unternehmer ab 2020 über kürzere Aufbewahrungsfristen für ausgemusterte Buchhaltungs-EDV freuen.

Neben den Änderungen bei der Umsatzsteuer sowie den strengeren Vorgaben für die Kassenführung und den überarbeiteten Buchführungsregeln gibt es 2020 noch einige weitere Änderungen, die für Unternehmer von Bedeutung sind.

  • Brexit: Mehrfach hat die EU die Austrittsfrist für die Briten im letzten Jahr verlängert. Rückgängig machen wollten die Briten den Brexit nicht, aber ein harter Brexit konnte ebenfalls verhindert werden. Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgeschieden, und auch wenn sich dadurch zunächst wenig ändert, läuft die vereinbarte Übergangsfrist nur bis Ende des Jahres. Unternehmer müssen daher dieses Jahr die weitere Entwicklung im Auge behalten und sich auf die zum Jahresende unweigerlich anstehenden Änderungen vorbereiten.

  • Schachtelprivileg: Bisher unterschied das Gesetz beim Schachtelprivileg zwischen Schachteldividenden von inländischen Gesellschaften, Gesellschaften in anderen EU-Staaten, die die Voraussetzungen der Mutter-Tochterrichtlinie der EU erfüllen, und ausländischen Kapitalgesellschaften, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der EU haben. Dass ausländische Gesellschaften keiner Gewerbesteuer unterliegen und damit nicht mit inländischen Kapitalgesellschaften vergleichbar sind, hat der Europäische Gerichtshof nicht als Rechtfertigung gelten lassen und die Unterscheidung als unionsrechtswidrig eingestuft. Künftig wird beim Schachtelprivileg daher nicht mehr nach dem Ort von Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft unterschieden. Es wird nur noch einheitlich eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Veranlagungszeitraums gefordert. Die Änderung gilt ab 2020, für vorherige Zeiträume wurde die Nichtanwendung der höheren Anforderungen an ausländische Gesellschaften bereits 2019 in gleich lautenden Ländererlassen der Finanzverwaltung angeordnet.

  • Abfärbung: Die Einkünfte einer Personengesellschaft, die selbst nicht gewerblich tätig ist, aber aus Beteiligungen oder Nebentätigkeiten gewerbliche Einkünfte in nicht vernachlässigbarer Höhe erzielt, gilt in vollem Umfang als gewerblich tätig, womit der gesamte Ertrag gewerbesteuerpflichtig ist. Nachdem der Bundesfinanzhof 2018 entschieden hatte, dass diese gewerbliche Abfärbung nicht zum Tragen kommt, wenn aus der gewerblichen Beteiligung oder Nebentätigkeit keine positiven Erträge resultieren, wird dieses Urteil nun per Nichtanwendungsgesetz ausgehebelt. In allen noch offenen Fällen haben auch gewerbliche Beteiligungen und Nebentätigkeiten, die nur mit Verlust betrieben werden, eine Abfärbung zur Folge.

  • Aufbewahrungspflichten: Bei einer Betriebsprüfung darf der Prüfer Einsicht in die steuerlich relevanten Daten nehmen und die Nutzung des verwendeten EDV-Systems verlangen. Darüber hinaus kann der Prüfer die maschinelle Auswertung oder einen Datenträger mit diesen Daten fordern. Diese Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung führen dazu, dass Unternehmen die verwendeten EDV-Systeme auch nach einem Wechsel der verwendeten Soft- oder Hardware oder einer Auslagerung der Daten über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten müssen. Künftig reicht es, wenn der Betrieb nach fünf Jahren nur noch einen Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten vorhält. Die Technik selbst kann also künftig nach fünf statt nach zehn Jahren ausgemustert werden. Sofern jedoch vor Ablauf von fünf Jahren mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. Die Änderung gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist zum 1. Januar 2020 nicht bereits abgelaufen ist.

  • Geldbußen: Für alle ab 2019 von anderen EU-Staaten festgesetzte Geldbußen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen sowie für auf Hinterziehungszinsen anzurechnende Nachzahlungszinsen, die ab 2019 festgesetzt werden, gilt ein Betriebsausgabenabzugsverbot.

  • Haftung der Organgesellschaft: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Finanzverwaltung nach der bisherigen Gesetzesfassung bei mehrstufigen Organschaften nur unmittelbare Organgesellschaften für Steuerschulden des Organträgers in Haftung nehmen. Mit einer Neuregelung wurde nun klargestellt, dass ein Haftungsbescheid auch gegenüber einer nachrangigen Organgesellschaft erlassen werden kann, die eine Steuerschuld wirtschaftlich verursacht hat oder bei der ein Haftungsanspruch durchsetzbar erscheint.


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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.