Telefon Icon

Telefon:
05682 730016

Öffnungszeiten:
Mo. bis Do.: 9-13 Uhr u. 14-16 Uhr
Fr.: 9-13 Uhr

Home Über uns Wer wir sind Schwerpunkte Aktuelles Kontakt

Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



Stellenangebote Bewerben Sie sich in 60 Sekunden Deine Karriere
Ehepaar Beratung Steuern ausrechnen

{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

Aktenordner
Geld einsparen
Steuern ausrechnen

{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

Steuerterminkalender >

Allgemeines zum Thema Steuern

Existenzgründer

Personal, Arbeit und Soziales

GmbH-Ratgeber

Umsatzsteuer

Selbstständige und Unternehmer

Einkommenssteuer -
Arbeitgeber

Einkommenssteuer -
Immobilien

Einkommenssteuer -
Ehepartner und Kinder

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne


hier kontaktieren




Details zur Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen

Das Bundesfinanzministerium hat Details zur neuen Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen geregelt, insbesondere soweit es die Bescheinigung zur steuerlichen Erfassung von Unternehmen betrifft.

Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2018 enthält zwar viele Änderungen im Steuerrecht, ist aber nur nach einer dieser Änderungen benannt: Mit dem "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde eine neue Aufzeichnungspflicht samt Haftungsregelung für die Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt. Die neue Aufzeichnungspflicht wird zwar erst im Lauf des Jahres 2019 wirksam, das Bundesfinanzministerium hat aber erfreulicherweise schon jetzt, also rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Vorgaben, Details dazu geregelt.

Betroffen von der Änderung sind zwar in erster Linie die Betreiber elektronischer Marktplätze, doch letztlich wirkt sie sich auch auf alle Händler aus, die über Amazon & Co. ihre Waren verkaufen. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Marktplatzbetreiber sich von den Verkäufern eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung vorlegen lassen können, um vor der Haftung für Umsatzsteuerausfälle sicher zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Betreiber der großen Verkaufsplattformen schon bald alle Anbieter dazu auffordern, eine solche Bescheinigung vorzulegen, um weiter über die Plattform verkaufen zu können.

Wer Waren oder sonstige Leistungen auf Handelsplattformen wie Amazon und eBay verkauft, lässt sich deshalb am besten schon jetzt eine entsprechende Bescheinigung vom Finanzamt ausstellen, um diese bei der zu erwartenden Anforderung durch den Plattformbetreiber zur Hand zu haben. Den Vordruck für das Antragsformular hat das Bundesfinanzministerium bereits im Dezember 2018 veröffentlicht. Für den Antrag ist das Formular nicht zwingend vorgeschrieben, solange im Antrag alle vorgesehenen Angaben enthalten sind. Ein Antrag per E-Mail ans Finanzamt ist daher ebenfalls möglich.

Mittelfristig soll das Bescheinigungsverfahren komplett elektronisch abgewickelt werden. Bis ein entsprechendes Verfahren eingerichtet ist, stellt das Finanzamt die Bescheinigung übergangsweise in Papierform aus. Diese Bescheinigung ist dann längstens bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Unabhängig davon, auf wie vielen Handelsplattformen der Unternehmer seine Waren anbietet, erhält er nur eine Bescheinigung. Diese kann er dann zur Weiterleitung an die Plattformbetreiber in ein elektronisches Format konvertieren (Scan, Foto etc.).

Falls die Bescheinigung verloren gehen sollte, stellt das Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Auch für den Fall, dass sich bestimmte Daten ändern (neue Anschrift nach einem Umzug), stellt das Finanzamt auf Antrag eine neue Bescheinigung aus. Hat der Plattformbetreiber begründete Zweifel an der Echtheit einer vorgelegten Bescheinigung, muss ihm das Finanzamt auf Anfrage Auskunft über die Gültigkeit der Bescheinigung erteilen.

Auch Kleinunternehmer erhalten auf Antrag eine Bescheinigung vom Finanzamt. Eine Bescheinigung ist nur dann entbehrlich, wenn der Unternehmer im Inland keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausführt, also z. B. seine Waren aus einem Nicht-EU-Staat liefert. Im Einzelnen muss der Marktplatzbetreiber für alle Umsätze, bei denen die Warenbewegung im Inland beginnt oder endet, folgende Angaben aufzeichnen:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers unter der dieser im Inland steuerlich erfasst ist oder die er im Antrag auf steuerliche Erfassung angegeben hat

  • die dem Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer

  • soweit vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.)

  • Beginn und Enddatum der Gültigkeit der vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers

  • vollständige Anschriften des Orts, an dem die Warenbewegung beginnt, und des Bestimmungsorts gemäßt den Vorgaben des Umsatzsteuerrechts

  • umsatzsteuerlicher Zeitpunkt des Umsatzes (in der Regel Beginn der Warenbewegung, also das Versanddatum)

  • Höhe des Umsatzes, also das Entgelt abzüglich Rabatten, Skonti etc.

Auch wenn sich der Anbieter auf dem Marktplatz nicht als Unternehmer, sondern als Privatanbieter angemeldet hat, muss der Plattformbetreiber diese Daten aufzeichnen. Statt der Steuernummer muss er in diesem Fall das Geburtsdatum des Anbieters erfassen. Alle Daten müssen für 10 Jahre gespeichert werden.

Nach den Vorgaben des Finanzministeriums haftet der Plattformbetreiber für Umsatzsteuerausfälle auch dann, wenn er hätte erkennen müssen, dass eine Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Davon sollen die Betreiber ausgehen, wenn der Verkäufer einen jährlichen Umsatz von 17.500 Euro (Kleinunternehmerschwelle) überschreitet.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.