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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Lohnsteuerfragen zu E-Bikes und Fahrradleasing

Die Finanzverwaltung hat erklärt, was bei der Überlassung von Fahrrädern und Elektrorädern an Arbeitnehmer zu beachten ist, insbesondere beim Leasing und Laden von E-Bikes im Betrieb.

Autos sind bei Weitem nicht das einzige Verkehrsmittel, zu dessen steuerlicher Handhabung es Vorgaben vom Fiskus gibt. Auch zu Dienstfahrrädern hat sich die Finanzverwaltung schon mehrfach geäußert. Das Bundesfinanzministerium und das Bayerische Landesamt für Steuern haben sich zuletzt insbesondere mit der Überlassung von geleasten Rädern - seien es konventionelle Fahrräder oder E-Bikes - an Arbeitnehmern und mit dem Aufladen von Elektro-Fahrrädern im Betrieb des Arbeitgebers befasst.

  • Nutzungsüberlassung: Eine Nutzungsüberlassung des Fahrrads durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer setzt eine Regelung im Arbeitsvertrag oder eine andere arbeitsrechtliche Rechtsgrundlage voraus. Die Überlassung des Fahrrads kann entweder Vergütungsbestandteil bei Abschluss des Arbeitsvertrags oder als Teil einer Gehaltserhöhung sein oder im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung erfolgen, bei der der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und im Gegenzug das Fahrrad gestellt bekommt. In Leasingfällen muss zudem der Arbeitgeber gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer sein, damit es sich um ein betriebliches Fahrrad handelt.

  • Nutzungsvorteil: Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils orientiert sich das Finanzamt an der 1 %-Regelung für Kfz. Für die private Nutzung des Fahrrads (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) ist 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

  • Elektro-Fahrräder: Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, sind ein Sonderfall bei der Bewertung des geldwerten Vorteils. Für diese sind die Regeln für Autos und andere Kfz anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der 1 %-Regelung die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich mit 0,03 % pro Entfernungskilometer anzusetzen sind, und dass ein Wahlrecht zur Fahrtenbuchmethode besteht.

  • Personalrabatt: Ein weiterer Sonderfall ist die Einordnung des geldwerten Vorteils als Personalrabatt, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern an fremde Dritte zur Angebotspalette des Arbeitgebers gehört. Dann ist der geldwerte Vorteil mit 96 % des vom Arbeitgeber an Fremde berechneten Betrags anzusetzen. Bei Personalrabatten greift außerdem der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr.

  • Sachbezugsfreigrenze: Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro kann nicht auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstfahrrads angewendet werden, auch wenn der Wert dieses geldwerten Vorteils in der Regel unter dieser Grenze liegt.

  • Leasingnehmer: In den Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung trägt und als Leasingnehmer fungiert, liegt der geldwerte Vorteil in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen. Für diesen Vorteil ist die Sachbezugsfreigrenze anwendbar.

  • Leasingende: Erwirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf des Leasingvertrags das Fahrrad zu einem Preis, der unter dem Marktwert liegt, ist der Differenzbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad direkt vom Leasinggeber erwirbt. Weil solche Leasingverträge meist 36 Monate laufen, kann der Marktwert in diesem Fall vereinfachend mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (inkl. Umsatzsteuer) für das Fahrrad angesetzt werden. Der Nachweis eines niedrigeren Werts ist möglich.

  • Pauschalversteuerung: Den Vorteil des Arbeitnehmers aus dem vergünstigten Erwerb des Fahrrads bei Leasingende kann der Arbeitgeber oder der Leasinggeber statt als Arbeitslohn auch als Zuwendung an den Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern. In diesem Fall muss der Arbeitgeber oder Leasinggeber das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung aber für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen einheitlich ausüben. Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung ist auch hier die Differenz zwischen Marktwert und tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahltem Preis, wofür ebenfalls die Vereinfachungsregelung von 40 % des Bruttolistenpreises angewendet werden kann.

  • Laden von E-Bikes: Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität wurde das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers bis Ende 2020 von der Lohnsteuer befreit. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten. Aus Billigkeitsgründen zählt der Fiskus allerdings vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen anderer Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.


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