Telefon Icon

Telefon:
05682 730016

Öffnungszeiten:
Mo. bis Do.: 9-13 Uhr u. 14-16 Uhr
Fr.: 9-13 Uhr

Home Über uns Wer wir sind Schwerpunkte Aktuelles Kontakt

Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



Stellenangebote Bewerben Sie sich in 60 Sekunden Deine Karriere
Ehepaar Beratung Steuern ausrechnen

{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

Aktenordner
Geld einsparen
Steuern ausrechnen

{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

Steuerterminkalender >

Allgemeines zum Thema Steuern

Existenzgründer

Personal, Arbeit und Soziales

GmbH-Ratgeber

Umsatzsteuer

Selbstständige und Unternehmer

Einkommenssteuer -
Arbeitgeber

Einkommenssteuer -
Immobilien

Einkommenssteuer -
Ehepartner und Kinder

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne


hier kontaktieren




Reform der Investmentbesteuerung tritt 2018 in Kraft

Die zum Jahreswechsel in Kraft getretene Reform der Investmentbesteuerung vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger.

Mit dem Jahreswechsel ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Für Kleinanleger bedeutet die Reform eine drastische Vereinfachung bei der Steuererklärung. Außerdem soll die Reform bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren. Nach altem Recht wurden Gewinne nicht auf der Ebene der Investmentfonds besteuert. Kernstück der Reform ist die Ablösung dieses transparenten durch ein intransparentes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds, bei dem Gewinne schon auf Ebene des Fonds pauschal besteuert werden. Hier ist ein Überblick über die Änderungen.

  • Vereinfachung für Anleger: Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen müssen, reichen künftig 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

  • Besteuerungssystem: Bisher erhielten inländische Fonds Dividenden steuerfrei. Dividendenzahlungen an ausländische Fonds lösten dagegen Kapitalertragsteuer aus. Für Investmentfonds, die Privatanlegern offenstehen, führt die Reform daher ein neues Besteuerungssystem ein. Das bisherige Besteuerungssystem wird nur noch für Spezial-Investmentfonds fortgeführt, in die ausschließlich institutionelle Anleger investieren dürfen.

  • Publikumsfonds: Jetzt gilt für inländische und ausländische Investmentfonds auf Fondsebene eine Körperschaftsteuer von 15 % inklusive Solidaritätszuschlag, soweit Deutschland für die jeweiligen Einkünfte ein Besteuerungsrecht zusteht. Um eine Mehrbelastung von Anlegern zu vermeiden, die steuerlich begünstigt sind, entfällt diese Besteuerung auf Fondsebene in dem Umfang, in dem am Fonds gemeinnützige Anleger (Stiftungen und Kirchen) beteiligt sind. Steuerbefreit sind außerdem Fonds, die Anteile für zertifizierte Altersvorsorgeverträge halten (Riester- und Rürup-Rente).

  • Anleger-Besteuerung: Damit es beim Anleger zu keiner Doppelbesteuerung kommt, wird die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene sowie die fehlende Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Steuern durch eine Teilfreistellung von Ausschüttungen kompensiert. Eine solche Teilfreistellung gibt es allerdings nur für Aktien-, Immobilien- und Mischfonds. Erträge aus anderen Fondstypen sind voll steuerpflichtig. Die Teilfreistellung erfolgt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Fonds besteuert wurde. Im Gegenzug dürfen Werbungskosten und Betriebsausgaben auch nur anteilig geltend gemacht werden. Für Fondsanteile im Betriebsvermögen gibt es teilweise deutlich höhere Freistellungssätze. Allerdings werden Anteile im Betriebsvermögen zunächst wie Anteile von Privatanlegern behandelt. Die höheren Teilfreistellungen werden erst bei der Steuerveranlagung berücksichtigt.

  • Aktienfonds: Als Aktienfonds gelten Investmentfonds, die durchgehend mindestens 51 % ihres Wertes in Aktien oder Anteilen an anderen Aktienfonds halten. Anteile an anderen Fonds werden dabei aber nur teilweise gewertet, was schnell dazu führen kann, dass ein Dachfonds nicht mehr als Aktienfonds sondern nur noch als Mischfonds gilt. Für Privatanleger sind bei Aktienfonds 30 % der Ausschüttungen steuerfrei. Betriebliche Anleger erhalten eine Teilfreistellung von 60 % und Anleger, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sogar von 80 %.

  • Mischfonds: Mischfonds sind solche Fonds, die zumindest 25 % ihres Kapitals durchgehend in Aktien oder Aktienfonds investieren. Für Mischfonds gelten die halben Sätze für die Teilfreistellung wie für Aktienfonds, also 15 % für Privatanleger.

  • Immobilienfonds: Immobilienfonds sind Fonds, die mindestens 51 % ihres Werts in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen. Hält der Fonds Anteile an anderen Immobilienfonds, gelten diese mit 51 % ihres Werts als Immobilien. Bei Immobilienfonds hängt die Höhe der Teilfreistellung nicht vom Anlegertyp ab, aber von der Immobilienart. Im Regelfall sind 60 % der Erträge steuerfrei. Für Immobilienfonds, die fortlaufend zu mindestens 51 % ihres Werts in ausländische Immobilien investieren, erhöht sich die Freistellung auf 80 %, um die Vorbelastung mit ausländischer Quellensteuer zu kompensieren.

  • Thesaurierung: Bisher wurden thesaurierte Erträge zeitnah als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert. Das soll auch künftig grundsätzlich so bleiben, allerdings ändert sich die Methode. Die thesaurierten Erträge werden nun nicht mehr exakt, sondern aus Vereinfachungsgründen pauschal ermittelt. Dazu wird eine Vorabpauschale aus dem Rücknahmepreis am Jahresbeginn und dem Basiszinssatz, reduziert um die tatsächlich erfolgten Ausschüttungen, ermittelt. Weitere Regelungen sollen eine Überbesteuerung vermeiden. Beim Verkauf von Fondsanteilen werden dann die während der Besitzzeit aufgelaufenen und versteuerten Vorabpauschalen in voller Höhe vom Veräußerungsgewinn abgezogen, auch wenn sie aufgrund der Teilfreistellung nur anteilig versteuert werden mussten.

  • Gewerbeerträge: Für die Berechnung des Gewerbeertrags werden die Teilfreistellungssätze, die bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer gelten, nur zur Hälfte berücksichtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fonds gewerbesteuerbefreit ist.

  • Bestandsschutz: Veräußerungsgewinne aus Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, waren bisher grundsätzlich steuerfrei. Diese Steuerfreiheit wird nun zeitlich so eingeschränkt, dass nur noch Wertveränderungen unbeschränkt steuerfrei sind, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, sind dagegen steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt. Der verbleibende Freibetrag wird jedes Jahr gesondert festgestellt, bis er aufgebraucht ist. Verluste aus dem Verkauf von Altanteilen erhöhen den Freibetrag wieder, wenn er teilweise verbraucht wurde.


{Kontakt}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.