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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Jubilarfeiern

Jubilarfeiern für alle Jubilare des Betriebs sind normale Betriebsveranstaltungen, die Ehrung eines einzelnen Jubilars dagegen nicht - mit entsprechenden steuerlichen Folgen.

Vor zwei Jahren wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich neu geregelt. Das Bundesfinanzministerium hatte dazu bereits viele Details geregelt. Es blieben aber noch verschiedene offene Fragen, die die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft letztes Jahr an das Ministerium gerichtet haben. Jetzt hat das Ministerium auch die noch ausstehende Antwort zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jubilarfeiern nachgeliefert.

Generell gilt, dass Jubilarfeiern im Gegensatz zu früher nicht mehr gesondert behandelt werden. Eine Berücksichtigung des Freibetrags auch bei Arbeitnehmern, die bereits an zwei steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen im selben Kalenderjahr teilgenommen haben, für die der Freibetrag bereits verbraucht wurde, ist daher nicht mehr möglich. Die gesetzliche Regelung sieht den Freibetrag ausdrücklich nur für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich vor.

Jubilarfeiern sind also ganz normale Betriebsveranstaltungen. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars statt einer Jubilarfeier für alle Jubilare liegt dagegen keine Betriebsveranstaltung vor, sodass die Freigrenze von 110 Euro nicht anwendbar ist. Entsprechend sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig, wenn für die Leistungen ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt, wenn die Leistung mit der Absicht einer späteren unentgeltlichen Zuwendung an die Teilnehmer der Feier bezogen wurde, Denn in diesem Fall kann erst gar kein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug geltend gemacht werden.

Anders sieht es bei im Zusammenhang mit der Feier zugewendeten Aufmerksamkeiten aus (z. B. Blumen, Genussmittel, …), sofern diese unterhalb einer Grenze von 60 Euro bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen - vorausgesetzt, der Arbeitgeber ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Daneben hat das Ministerium noch klargestellt, dass es bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmender Person weder lohnsteuerlich noch umsatzsteuerlich zulässig ist, bei einer Betriebsveranstaltung von der Zahl der angemeldeten Teilnehmer statt der tatsächlich anwesenden Teilnehmer auszugehen. Eine Nichtbeanstandungsregelung für eine andere Handhabung - sei es generell oder auch nur beschränkt auf die Cateringkosten - lehnt die Finanzverwaltung ausdrücklich ab.


{Kontakt}

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Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen über unsere Dienstleistungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns per Telefon, E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular erreichen.