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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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GWG-Abschreibung per Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können auch Wirtschaftsgüter mit höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.

Ob ein Wirtschaftsgut nach den Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden kann, hängt nicht vom Kaufpreis oder den direkten Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ab, sondern vom steuerlich anzusetzenden Wert. Dieser kann höher als der Kaufpreis ausfallen, beispielsweise wenn bei der Anschaffung Versandkosten oder andere Nebenkosten angefallen sind. Durch die geschickte Ausnutzung des Investitionsabzugsbetrags kann der anzusetzende Wert aber auch um bis zu 40 % gedrückt werden.

Die Anforderungen an die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages wurden 2016 deutlich reduziert. Seither muss weder die Art oder Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Entscheidend ist damit in erster Linie, ob der Betrieb das jeweils anzuwendende Größenmerkmal unterschreitet. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro betragen, und bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der Gewinn nicht über 100.000 Euro liegen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine Grenze beim (Ersatz-)Wirtschaftswert von 125.000 Euro.

Wenn das anzuwendende Größenmerkmal nicht überschritten wird, kann der Betrieb Investitionsabzugsbeträge von bis zu 200.000 Euro in Anspruch nehmen. Den Abzugsbetrag muss der Betrieb vor dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung geltend machen. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung können dann dem steuerpflichtigen Gewinn bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, soweit in entsprechender Höhe noch ungenutzte Investitionsabzugsbeträge vorhanden sind. Im Gegenzug können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut maximal in Höhe der Hinzurechnung gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Für die Abschreibung des Wirtschaftsguts sind dann nur die reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Liegen diese unterhalb der Wertgrenze für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten, kann damit für das Wirtschaftsgut auch die Sammelposten- oder Sofortabschreibung genutzt werden. Ab 2018 können durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags damit Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 1.333 Euro sofort abgeschrieben werden (1.333,00 Euro abzgl. 40 % = 799,80 Euro). Die Obergrenze für die Sammelpostenabschreibung bleibt unverändert, sodass hier Wirtschaftsgüter weiterhin bis 1.666 Euro einbezogen werden können (1.666,00 Euro abzgl. 40 % = 999,60 Euro).

Beispiel: Für die 2018 geplante Anschaffung von vier hoch-wertigen Bürostühlen mit einem Nettopreis von je 1.050 Euro nimmt das Unternehmen 2017 einen Investitionsabzugsbetrag von 1.200 Euro in Anspruch. Nach dem Kauf der Stühle im Jahr 2018 wird der Abzugsbetrag in Höhe von je 300 Euro pro Stuhl verbraucht. Der steuerpflichtige Gewinn steigt damit um die Hinzurechnung von 1.200 Euro, die Herabsetzung der Anschaffungskosten wirkt aber in gleicher Höhe gewinnmindernd. Zudem hat dadurch jeder Stuhl nur noch abzuschreibende Nettoanschaffungskosten von 750 Euro und kann so statt der regulären Abschreibung über 13 Jahre sofort als GWG abgeschrieben werden.


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