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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz in Arbeit

Ein neues Bürokratieentlastungsgesetz soll die deutsche Wirtschaft ab 2017 von unnötigem Papierkrieg befreien.

Unnötige Bürokratie bremst alle Firmen, belastet aber überproportional kleine und mittlere Unternehmen. Die Bürokratie zumindest ein kleines bisschen zu reduzieren war das Ziel des ersten Bürokratieentlastungsgesetzes, das vor einem Jahr beschlossen wurde. Die Änderungen im damaligen Gesetz waren aber nicht besonders bemerkenswert, denn es konnte jeweils nur eine überschaubare Zahl von Unternehmern von der Entlastung profitieren.

Jetzt geht die Bürokratieentlastung in die nächste Runde: Im Juni hat die Bundesregierung die Erarbeitung eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen, für das jetzt der erste Entwurf vorliegt. Die in diesem Entwurf enthaltenen Maßnahmen haben eine deutlich größere Breitenwirkung, denn fast jeder Unternehmer und Freiberufler kann von mindestens einer der Maßnahmen profitieren. Insgesamt mehr als 350 Mio. Euro soll das Gesetz der deutschen Wirtschaft an Bürokratiekosten sparen.

Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar erst am Anfang, aber das Gesetz soll noch im Herbst von Bundestag und Bundesrat beraten werden, sodass es zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Bleibt es bei diesem Zeitplan, dann gelten alle Änderungen ab 2017. Und das sind die Maßnahmen, die in dem Gesetz enthalten sind:

  • Lieferscheine: Lieferscheine sind als empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig, und zwar auch dann, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Lieferscheine müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden, und sogar zehn Jahre lang, wenn sie als Buchungsbeleg verwendet werden. Weil eine Rechnung ohnehin stets Angaben zu Menge und Art der gelieferten Ware enthalten muss und es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lieferscheinen gibt, wird die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine nun weitgehend gestrichen. Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt der Rechnung und bei abgesandten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Davon ausgenommen sind lediglich Lieferscheine, die auch als Buchungsbeleg verwendet werden - diese sind wie bisher aufzubewahren. Die verkürzte Aufbewahrungspflicht soll für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungspflicht nach der bisher geltenden Vorschrift noch nicht abgelaufen ist. Wenn das Gesetz wie vorgesehen noch im Herbst verabschiedet wird, können damit im Januar 2017 alle Lieferscheine entsorgt werden, die nicht als Buchungsbeleg dienen oder aufgrund anderer Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

  • Kleinbetragsrechnungen: In Rechnungen über Kleinbeträge bis zu 150 Euro müssen nicht sämtliche Pflichtangaben für eine Rechnung enthalten sein. Es genügen das Datum, die Adresse des Rechnungsausstellers, die Aufstellung der Waren oder Leistungen und der Rechnungsbetrag sowie der Umsatzsteuersatz oder Steuerbetrag. Die bisherige Grenze von 150 Euro wird nun auf 200 Euro angehoben. Im letzten Jahr war sogar eine Anhebung auf 250 Euro im Rahmen eines anderen Steuergesetzes im Gespräch. Das sei aber aufgrund der "Belange der Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung" nicht möglich, heißt es in der Begründung des Bürokratieabbaugesetzes.

  • Kleinunternehmerregelung: Wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt, kann ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen. Er muss dann in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, darf aber im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Grenzbetrag von 17.500 Euro für den Vorjahresumsatz wird nun auf 20.000 Euro angehoben, was die allgemeinen Preissteigerungen seit der letzten Anpassung ausgleicht.

  • Lohnsteueranmeldung: Ein Arbeitgeber, der im Jahr nicht mehr als insgesamt 4.000 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt abführt, muss die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Quartal statt jeden Monat abgeben. Diese Grenze wird jetzt angehoben auf 5.000 Euro, sodass künftig mehr Kleinbetriebe nur noch vier statt zwölf Lohnsteueranmeldungen im Jahr abgeben müssen. Die Grenze für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist bereits vor zwei Jahren mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben worden.

  • SV-Beiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, muss bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Künftig steht das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig.

  • Pflegeversicherung: Für die Abrechnung von Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung sollen bis 2018 die Details für eine komplett elektronische Abrechnung samt Bestätigung der Leistungserbringung durch den Leistungsempfänger festgelegt werden. Belege in Papierform sind dann überflüssig.

  • Handwerkskammern: Die Handwerkskammern bekommen eine eindeutige Rechtsgrundlage, um mit ihren Mitgliedern elektronisch kommunizieren zu können. Dazu können sie künftig von ihren Mitgliedern auch Webseiten und Email-Kontaktdaten erfragen und in die Handwerksrolle aufnehmen.

  • Handwerksordnung: In der Handwerksordnung erfolgen noch verschiedene weitere Änderungen, beispielsweise zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen in digitalen Medien.

  • Leistungsinformationen: Eine zentrale Bundesredaktion soll künftig zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Leistungsinformationen sollen insbesondere für unternehmens- und bürgerrelevante Regelungen erstellt werden, bei denen ein hoher Informationsbedarf zu erwarten ist.


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