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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

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Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Abziehbarkeit von Prozesskosten

Zivilprozesskosten sind auch vor der gesetzlichen Neuregelung ab 2013 nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Nachdem der Bundesfinanzhof 2011 entschieden hatte, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn sich der Steuerzahler nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, sah der Fiskus nicht nur drastische Steuerausfälle, sondern auch enormen Verwaltungsaufwand auf sich zukommen. Das Bundesfinanzministerium hatte daher zunächst einen Nichtanwendungserlass zu dem Urteil herausgegeben und parallel eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet.

Nach der Neuregelung im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz können seit 2013 Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit der Gesetzesänderung war aber noch nicht klar, in welchem Umfang Prozesskosten abziehbar sind, die vor 2013 angefallen sind. Zwar gab es den Nichtanwendungserlass des Ministeriums, doch im Gegensatz zu Gesetzen hat eine Verwaltungsanweisung keine bindende Wirkung für die Finanzgerichte.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof in den letzten Monaten in mehreren Urteilen umfassend - und nicht zur Freude der Steuerzahler - beantwortet. Die Richter haben nämlich ihre steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wieder aufgegeben und sich in dieser Frage auf die Seite der Finanzverwaltung geschlagen. Im Einzelnen hat der Bundesfinanzhof folgende Entscheidungen gefällt:

  • Erbstreitigkeiten: Das erste Urteil betraf die Kosten eines Prozesses über die Erbteilung zwischen Geschwistern. In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof keine fallspezifischen Ausführungen gemacht, sondern lediglich seine Rechtsprechung wieder geändert und ist zur früheren Auffassung zurückgekehrt. Da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre, wenn sie das Erbe nicht angetreten hätte oder mit ihrem Bruder hätte teilen müssen, seien die Prozesskosten auch nicht abziehbar. Vergleichbar entschied kurz zuvor auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem anderen Fall, in dem es ebenfalls um Erbstreitigkeiten ging. Die noch laufende Revision wird kaum zu einem anderen Ergebnis führen.

  • Schmerzensgeld: Auch die Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess der die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft, sind nicht abziehbar. Schmerzensgeldansprüche sollen immateriellen Schaden ausgleichen. Schmerzensgeld kann daher nur für Nichtvermögensschäden verlangt werden. Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen aber nicht den existenziellen Bereich, auch wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, sind aber nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht von existenzieller Bedeutung.

  • Gebäudeschäden: Das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich. Zivilprozesskosten zur Abwehr von Gebäudeschäden können daher außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Besitzer ansonsten Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Im Streitfall ging es um Hochwasserschäden, die durch die regelmäßige Aufstauung eines Flusses drohten.

  • Baumängel: Die Kosten für einen Streit um die Beseitigung von Baumängeln sind nicht abziehbar. Zwar ist auch hier mit dem Wohnen ein existenziell notwendiger Bereich betroffen, aber Baumängel sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keineswegs unüblich und somit nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Erschwerend kam hinzu, dass der Bauträgervertrag bei der Frage der Mängelbeseitigung wohl nicht eindeutig formuliert war. Der Bundesfinanzhof sieht darin eine Mitschuld des Klägers. Hat sich der Immobilienkäufer nämlich auf unklare vertragliche Gestaltungen eingelassen, kann das dem Rechtsstreit die für eine außergewöhnliche Belastung notwendige Zwangsläufigkeit nehmen.

  • Scheidungskosten: Ob Scheidungskosten auch nach der Gesetzesänderung noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist unter den Finanzgerichten umstritten. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt es noch nicht. Gegen einen Abzug haben bisher die Finanzgerichte Sachsen und Niedersachsen entschieden. Dagegen haben die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz, Münster und zuletzt Köln den Abzug von Scheidungskosten mit teilweise abweichender Begründung zugelassen. Das Finanzgericht Köln beispielsweise meint, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fallen. In allen Fällen waren aber nur die Kosten der Scheidung abziehbar, nicht die Scheidungsfolgekosten.

  • Scheidungsfolgekosten: Zu den Scheidungsfolgekosten, also den Kosten für die Verfahren über Versorgungsausgleich, Unterhalt, Umgangsrecht und die Vermögensauseinandersetzung, hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden und festgestellt, dass ein Abzug nicht in Frage kommt. Das gilt auch bei einem Verbundurteil, in dem diese Punkte gemeinsam mit der Scheidung entschieden werden. Da diese Aspekte der Scheidung auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden könnten, sind die dadurch entstehenden Prozesskosten nicht zwangsläufig.


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