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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Neuordnung der Umsatzsteuerorganschaft

Mit fünf Urteilen hat der Bundesfinanzhof mehrere Zweifelsfragen zur Konzernbesteuerung im Umsatzsteuerrecht geklärt.

Eine Umsatzsteuerorganschaft führt steuerrechtlich zu einer Zusammenfassung des Organträgers mit den von ihm abhängigen Organgesellschaften. Der Organträger ist dann allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Umsatzsteuerorganschaft ist vor allem für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug von großer Bedeutung, beispielsweise im Finanz-, Heil- und Pflegebereich. Durch die Organschaft können verbundene Unternehmen in diesen Branchen untereinander umsatzsteuerfrei Leistungen erbringen und vermeiden damit die Entstehung von Vorsteuerbeträgen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. Mit insgesamt fünf Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun Zweifelsfragen zur Umsatzsteuerorganschaft geklärt und dabei teilweise seine Rechtsprechung geändert.

  • Voraussetzungen: Der Bundesfinanzhof hält weiter daran fest, dass die Umsatzsteuerorganschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt, und dass außerdem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung bestehen muss. Er lehnt es ausdrücklich ab, die Organschaft aus Gründen des EU-Rechts auf eng miteinander verbundene Personen zu erweitern. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften bleibt also weiterhin ausgeschlossen. Damit bleibt es beim Erfordernis einer Beherrschung der Tochtergesellschaft durch den Organträger.

  • Tochterpersonengesellschaft: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung lässt der Bundesfinanzhof jetzt auch eine Organschaft mit einer Personengesellschaft zu. Voraussetzung ist aber, dass die Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind. Die bisherige Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen war gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Bei einer juristischen Person ist dies durch die rechtliche Ausgestaltung von Gesellschaftsgründung und Anteilsübertragung gewährleistet. Demgegenüber lassen sich Personengesellschaften ohne Formzwang gründen und Gesellschaftsanteile ebenso formfrei übertragen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs rechtfertigen diese Unterschiede aber nicht den Ausschluss auch von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Die Beherrschung kann dann nicht in Frage gestellt werden. Damit erweitert sich der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Tochtergesellschaften. Die neue Rechtsprechung, dass auch eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) eine Organgesellschaft sein kann, hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil noch einmal bestätigt.

  • Nichtunternehmer (Hoheitsträger): Entgegen einer aus dem EU-Recht abgeleiteten Sichtweise hält der Bundesfinanzhof daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Die Organschaft ist eine Vereinfachungsmaßnahme, die eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraussetzt. Dies ist zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken unionsrechtlich geboten. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher die Vorteile der Organschaft in Form einer Nichtbesteuerung der von Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

  • Unternehmensübertragungen: Eine Umsatzsteuerorganschaft kann auch bei einer Unternehmensübertragung von Bedeutung sein. Eine Unternehmensübertragung ist als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar. Das setzt aber die Übertragung des gesamten Betriebs auf einen Erwerber voraus. Eine Aufspaltung des einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern demgegenüber nicht begünstigt. Im Streitfall hatte ein Unternehmer im Wege der Generationennachfolge sein Unternehmen auf eine Betriebs- und eine Besitzpersonengesellschaft übertragen, deren Gesellschafter der Unternehmer und seine beiden Söhne waren. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nur die Übertragung auf die Betriebsgesellschaft als Geschäftsveräußerung anzusehen, nicht aber die Übertragung auf die Besitzgesellschaft. Bei Annahme einer Organschaft wäre steuerrechtlich von einer Übertragung auf einen Erwerber auszugehen gewesen, so dass auch die Übertragung auf die Besitzgesellschaft steuerfrei gewesen wäre. Zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft lag aber keine Organschaft vor. Diese scheiterte schon an der Notwendigkeit einer eigenen Mehrheitsbeteiligung.


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