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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Die Finanzverwaltung hat im Streit um die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen eingelenkt und verlangt nicht mehr, dass Abschlagszahlungen auf Werkleistungen sofort ergebniswirksam erfasst werden.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs über die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen sorgte letztes Jahr für einigen Wirbel. In dem Urteil ging es um Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Der Bundesfinanzhof entschied dazu entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, endgültig verdient sind. Damit wäre eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Die Finanzverwaltung wollte das Urteil allgemein anwenden, schoss dabei aber übers Ziel hinaus. In einem Schreiben an die Bundesarchitektenkammer hatte das Bundesfinanzministerium nämlich erklärt, das Urteil nicht nur auf Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI anwenden zu wollen, sondern auf alle Abschlagszahlungen auf Werkleistungen. Das hätte zur Folge gehabt, dass alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dem Urteil betroffen wären.

In dem Fall hätte sich zwar der Staat über deutliche Steuermehreinnahmen freuen können, aber auf Kosten der Rechtssicherheit und um den Preis zahlreicher neuer Finanzgerichtsverfahren. Nach dem Realisationsprinzip sind Gewinne nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits entstanden sind. Bei Werkverträgen tritt die Realisation erst im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, also im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes ein. Eine davon abweichende Aktivierung von Forderungen würde also handelsrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufen.

Darüber hinaus war die Ansicht des Fiskus auch vom Urteil des Bundesfinanzhofs nicht abgedeckt. Der hatte nämlich in der Begründung für sein Urteil ausdrücklich festgestellt, dass es bei Werkverträgen grundsätzlich der Übergabe und der Abnahme des Werks durch den Besteller bedarf, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Wirkungen der Abnahme für das Entstehen der Forderung nicht durch Sonderregelungen, wie etwa eine Gebührenordnung, modifiziert werden, wie es bei der HOAI der Fall sei. Damit wären nur bestimmte Branchen und Leistungen betroffen.

Nach dem vehementen Protest verschiedener Verbände, darunter die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband, hat die Finanzverwaltung jetzt ein Einsehen gehabt und einen Rückzieher gemacht. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium sein Schreiben wieder aufgehoben und will das Urteil jetzt nur noch auf ganz bestimmte Leistungen anwenden, die vom Urteil des Bundesfinanzhofs abgedeckt sind.

Demnach gilt die vorgezogene Gewinnrealisierung nur noch für Abschlagszahlungen auf Leistungen nach der HOAI, die bis zum 17. August 2009 vertraglich vereinbart wurden. Außerdem ist das Urteil erst ab 2015, also nicht rückwirkend anzuwenden. Die Betroffenen können den durch die neue Bilanzierung von Abschlagszahlungen im Jahr 2015 entstandene Gewinn gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilen. Somit herrscht wieder Rechtssicherheit, und für die meisten Unternehmen ändert sich Nichts bei der Bilanzierung von Abschlagszahlungen.


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