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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Vertrauensschutz für Bauleistende

Die rückwirkenden Änderung der Steuerschuldnerschaft auf Bauleistungen bleibt umstritten. Auch bei der Aussetzung der Vollziehung entscheiden die Finanzgerichte uneinheitlich.

Die nachträgliche Inanspruchnahme von Bauunternehmern für die Umsatzsteuer auf Bauleistungen an Bauträger bleibt ein heißes Thema. Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt auch das Finanzgericht Münster in einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zugunsten des Bauunternehmers entschieden und verfassungsrechtliche Bedenken an der Gesetzesänderung geäußert, die die nachträgliche Inanspruchnahme überhaupt erst ermöglicht. Unterdessen hat die Bundesregierung in der Antwort auf eine kleine Anfrage aus dem Bundestag mitgeteilt, dass sie trotz der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg derzeit keinen Änderungsbedarf am Gesetz oder am Umsatzsteuer-Anwendungserlass sieht.

Inzwischen gibt es aber zwei weitere Entscheidungen von anderen Finanzgerichten, die für Bauleistende nicht so erfreulich sind. Das Finanzgericht Niedersachsen teilt zwar die ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung, die die beiden anderen Finanzgerichte zuvor geäußert hatten. Es hat aber trotzdem keine Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil der erstmalige Erlass eines Umsatzsteuerjahresbescheids keine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darstellt, die die Abgabenordnung als Voraussetzung für einen Vertrauensschutz nennt.

Nur wenn die Steuererklärung schon vor dem 5. Februar 2014 abgegeben wurde (an diesem Tag hat das Bundesfinanzministerium erstmals die neue Verwaltungsauffassung in einem Schreiben veröffentlicht), sieht das Finanzgericht Niedersachsen eine Handhabe für die Vertrauensschutzregelung. Das war aber im Streitfall, in dem es um das Jahr 2013 ging, nicht der Fall.

Dagegen hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem anderen Fall grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesänderung geäußert und damit auch keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Gesetzgeber habe das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit in noch zulässiger Weise zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt, meint das Gericht.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt es für Bauunternehmen daher hinsichtlich einer möglichen Aussetzung der Vollziehung momentan darauf an, welches Finanzgericht für sie zuständig ist. Die Finanzämter haben nämlich die Anweisung, keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, sodass allein ein Beschluss des Finanzgerichts zu einem vorläufigen Rechtsschutz führt.


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