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Steuern kann man steuern!

Wir holen das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus.



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{Über uns}

Das ist unsere Aufgabe

Die partnerschaftliche Beratung und Betreuung in Steuerangelegenheiten ist das Kernstück unserer Arbeit. Durch unsere exzellenten Verbindungen zu Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Banken können wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Betreuung gewährleisten, auch in allen wirtschaftlichen Bereichen. So umfangreich wie unser Leistungsangebot, so vielfältig ist auch unser Klientel: Mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und Rechtsformen gehören hierzu ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen, vorwiegend aus dem deutschsprachigen Raum.

Jetzt beraten lassen

Work-Life-Balance - Unterstützung Ihrer betrieblichen und privaten Pläne

Unser Ziel ist, nicht nur Ihr Unternehmen durch kreative betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögensberatung sowie zielgerichtete Planung der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung wirtschaftlich zu stärken, sondern auch Ihre privaten Ziele und Pläne in diese ganzheitliche Leistung zu integrieren. Eine gute Work-Life-Balance bietet Ihnen und Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile.

01.
erhöhte
Produktivität

02.
stressfreier
Alltag

03.
verbesserte
Gesundheit

Udo Fölsch

Udo Fölsch (Steuerbevollmächtigter)

{Wer wir sind}

Unsere Philosophie

Um eine optimale Steuergestaltung zu gewährleisten, sollten Steuerberater und Mandant sehr eng zusammenarbeiten. Wir legen dabei besonderen Wert auf den persönlichen Kontakt, damit wir die privaten und unternehmerischen Ziele unserer Mandanten kennenlernen und verstehen können. Eine solche Zusammenarbeit bietet günstige Voraussetzungen für eine weit über das Tagesgeschäft hinausgehende Partnerschaft.

F - Fachkompetenz
O - Organisation
E - Erfolg
L - Loyalität
S - Startklar
C - Computerkompetenz
H - Handlungsfähigkeit

Wir bringen Licht ins Dunkel - Steuern einfach gemacht!

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{Schwerpunkte}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

In unserer Kanzlei sehen wir es als selbstverständlich an, unsere Mandanten durch jahrelange Fachkompetenz durch alle anfallenden Steuerangelegenheiten zu unterstützen. Damit Sie sich auf die Kernkompetenzen Ihres Unternehmens konzentrieren können, übernehmen wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung und haben Freude daran, diese Dinge für Sie zu erledigen. Unsere Schwerpunkte umfassen:

  • Klassische Steuerberatung
  • Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Finanzbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Jahresabschlüsse

Vertrauen Sie uns für eine stressfreie Steuerzeit.

{Aktuelles}

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Unsere Steuerberatungskanzlei ist stets bemüht, unsere Mandanten auf dem Laufenden zu halten. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie über die neuesten Entwicklungen zu informieren und ihnen praktische Ratschläge zu geben, um ihre Steuerangelegenheiten effektiv zu managen.

Wir geben Ihnen außerdem eine fachkompetente Beratung zu folgenden Themen:

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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Das Bundesfinanzministerium hat den schon länger geplanten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht.

Nach 18 Monaten Vorbereitung und Absprache mit den Ländern hat das Bundesfinanzministerium jetzt den ersten Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht. Da an dem Gesetzentwurf auch die Länder mitgewirkt haben, kann das Gesetz voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschiedet werden, da im Bundesrat nicht mit grundsätzlichem Widerstand der Bundesländer zu rechnen ist.

Mit dem Gesetz soll in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik soll durch ein Weniger an Papier begleitet werden, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Wegen der vielen Detailänderungen ist der Gesetzentwurf fast 140 Seiten stark. Unter den zahlreichen Änderungen sind sechs Punkte hervorzuheben:

  • Automatisierte Veranlagung: Künftig sollen mehr dafür geeignete Steuererklärungen für eine vollautomatische Steuerveranlagung per Computer ausgewählt werden. Risikomanagementsysteme sollen dann den Finanzbeamten nur noch die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle für eine manuelle Veranlagung zuweisen. Bei der automatisierten Veranlagung soll die Steuererklärung dabei genauso intensiv wie bisher geprüft werden, nur eben durch Software und nicht mehr durch einen Finanzbeamten.

  • Rechen- und Schreibfehler: Wenn beim Ausfüllen der Steuererklärung Rechen- oder Schreibfehler passiert sind, war bisher nur im Ausnahmefall eine spätere Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids möglich. Künftig wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, falls dem Steuerzahler bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.

  • Steuererklärungsfristen: Wer keinen Steuerberater hat, muss seine Steuererklärung innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres abgeben. An dieser Frist ändert sich nichts. Die bisher jeweils mit einem Erlass geregelte automatische Fristverlängerung auf den 31. Dezember des Folgejahres für Steuerzahler mit Steuerberater wird jetzt aber im Gesetz verankert und dabei gleich um zwei Monate auf den 28. Februar des Zweitfolgejahres verlängert.

  • Verspätungszuschlag: Parallel zur Änderung bei den Steuererklärungsfristen werden die Regelungen zum Verspätungszuschlag neu gefasst. War die Festsetzung bisher immer ins Ermessen des Finanzamts gestellt, muss das Finanzamt künftig zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt eingegangen ist. Auch die Höhe des Verspätungszuschlags wird verbindlich geregelt. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 Euro fällig.

  • Belegvorlage: Belegvorlagepflichten sollen weitestgehend in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt werden. Mit der Steuererklärung müssen also künftig deutlich weniger Belege ans Finanzamt eingereicht werden. Beispielsweise müssen Spendenbescheinigungen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Im Fall von Spendenbescheinigungen kann die begünstigte Organisation mit Zustimmung des Steuerzahlers die Spende auch direkt elektronisch an die Finanzverwaltung melden, womit dann auch die Belegvorhaltepflicht wegfällt.

  • Elektronische Bescheide: Mit Einverständnis des Steuerzahlers soll der Schriftverkehr zunehmend auf elektronische Kommunikation umgestellt werden. Das betrifft beispielsweise Bescheide, Einspruchsentscheidungen und Außenprüfungsanordnungen, die zum Abruf bereitgestellt und auf diese Weise bekanntgegeben werden können. Umgekehrt sollen die Steuerzahler künftig nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch Belege und Erläuterungen elektronisch übermitteln können.

  • Datenübermittlung: Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wird vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

  • Amtsermittlungsgrundsatz: Für den Amtsermittlungsgrundsatz galten bisher die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit. Zusätzlich werden nun auch die Komponenten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert, an dem sich das Finanzamt bei seinen Maßnahmen orientieren muss.


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